Hallo muengsi, von der Kreissparkasse Köln ist mir - lt. Auskunft einer dortigen Angestellten - bekannt, dass Buchungen zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr durchgeführt werden - von Montags bis Freitags. Da die Banken mit Rechenzentren zusammen arbeiten, denke ich mal, dass man davon ausgehen darf, dass es sich hierbei um eine ziemlich allgemein gültige Verfahrensweise handelt... Viele Grüße - 1000Volt
Hallo robi1984,
lt. der mir von der ARGE erteilten und mehrfach bestätigten Auskunft sollten für eine Antragsbearbeitung nicht mehr als 14 Tage nötig sein. Warte besser nicht zu lange, bis du mal nachfragst, denn mir ist es schon etliche mal so ergangen, dass der Antrag unbearbeitet im "Aktenberg" lag und dann schnellstens bearbeitet wurde, weil ich hartnäckig blieb mit meinen Nachfragen. Ich habe telefonisch nachgehakt und hatte Erfolg. Wenn du jedoch keinen Kontakt herstellen oder keine ordentliche Auskunft erhalten kannst, frage sicherheitshalber zusätzlich schriftlich nach (Einschreiben!). Viele Grüße - 1000Volt
Hallo OhTannenbaum,
davon ausgehend, dass du die Kündigung pünktlich per Einschreiben/Rückantwort verschickt hast, kannst du dich beruhigt zurücklehnen.
Es ist nicht durch dich zu verantworten, dass dein Vermieter keine Mitteilung hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltortes verfasst und dir hat zukommen lassen. Für dich ist die im Mietvertrag angegebene Adresse des Vermieters maßgeblich.
Sämtliche rechtlichen Erfordernisse , hervorgerufen durch das Verschwinden des Vermieters, und die dadurch notwendig werdenden bürokratischen Verwaltungsakte unterliegen keinesfalls deiner Zuständigkeit.
Einzig und allein der Nachweis darüber, dass die Kündigung fristgerecht zugestellt wurde, ist für deine rechtliche Absicherung von Bedeutung. Wenn der Empfänger der Sendung vom Briefträger nicht angetroffen wird und der Brief bei der Poststelle vergeblich auf Abholung durch den Empfänger wartet (bzw. nicht zustellbar ist...), so gilt er als fristgerecht zugestellt.
Den Umstand, dass dein Vermieter nicht auffindbar ist, hast keinesfalls du zu vertreten. Um 1000 %-ig auf Nummer sicher zu gehen, würde ich ein Duplikat der schriftlichen Kündigung, eine Kopie der Rückantwortkarte mit einem kurzen Anschreiben - ebenfalls per Einschreiben/Rückantwort - an die Hausverwaltung übersenden bzw. mir (anstelle des Versandes als Einschreiben/Rückantwort) den FRISTGERECHTEN Erhalt der Kündigungs-Unterlagen auf DEINER Ausfertigung des Kündigungs-Schreibens durch einen Mitarbeiter der Hausverwaltung bestätigen lassen.
Sollte nach deinem endgültigen Auszug niemand (Hausverwaltung oder Hausmeister) für eine ordnungsgemäße Wohnungs-Übergabe zur Verfügung stehen (für die Vereinbarung eines Termins solltest du dich SEHR rechtzeitig mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen), wäre es äußerst ratsam, eine unbeteiligte Person als Zeuge an deiner Seite haben; sollte doch eine offizielle Abnahme erfolgen, ist dies natürlich ebenso angebracht.
Nach Quittierung der Liste anlässlich einer evtl. stattfindenden Wohnungsübergabe, in der alle zurückzugebenden Schlüssel detailliert aufzuführen sind, bleibt für dich eigentlich nur noch der Erhalt der Schlussabrechnung (Betriebskosten) abzuwarten. Erfolgt diese Quittierung der Schlüsselabgabe mangels nicht stattfindender Wohnungsabnahme jedoch nicht, solltest du abermals unbedingt besagten Zeugen an deiner Seite haben, der den Einwurf des Umschlages mit den Schlüsseln - z.B. in den Briefkasten der Hausverwaltung - bestätigen kann.
Ich verstehe jedoch nicht ganz den obigen Eintrag bzgl. der Kaution. Wenn du eine Bankbürgschaft geleistet hast, so hat dein Mieter nie auch nur über einen Cent der "Kaution" real (in barer Münze) verfügen können, da du lediglich monatlich einen festen Betrag dafür an die Bank zu entrichten hattest, dass diese bei einem evtl. eintretenden Schadensfall (Mietausfall, Sachschaden, Nebenkosten-Schlussabrechnung o.ä.) bis zur Höhe der vereinbarten Sicherungssumme haften würde.
Daher solltest du schnellstens deine Bank aufsuchen und diese darüber in Kenntnis setzen, dass der Bankbürgschafts-Vertrag mit offizieller Auflösung des Mietverhältnisses ebenfalls endet (Kündigungsunterlagen und evtl. Annahmebestätigung mitnehmen). Bei evtl. nach dem Stichtag doch noch erfolgenden Abbuchungen des Betrages für die Bankbürgschaft durch dein Kreditinstitut bist du - pro Abbuchung - für die Dauer von 6 Wochen berechtigt, diese - mit sofortiger Wertstellung - auf dein Konto zurückbuchen zu lassen (hierzu ist die Bank unbedingt verpflichtet).
Abschließend noch etwas, was für dich wichtig sein/werden könnte. Ich weiß zwar nicht, wie lange du in der Wohnung gelebt hast und wie zeitnah bei euch die Abrechnung der Nebenkosten erfolgte, aber für den Fall dass du bereits im Jahr 2007 dort gewohnt und noch keine Abrechnung für diesen Zeitraum erhalten hast, so kann man dich jetzt (im Jahr 2009) nicht mehr für evtl. Nebenkosten-Nachforderungen für den Verbrauchszeitraum 2007 heranziehen. Lt. Gesetz bleibt dem Vermieter/der Verwaltung nur das Folgejahr des Abrechnungszeitraumes für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Nach Verstreichen dieses Zeitraumes kann er nicht mehr mit Nachforderungen für das betreffende Abrechnungsjahr (in diesem Fall für 2007) an dich als Mieter herantreten und muss diese selbst tragen; Erstattungssprüche deinerseits bleiben hingegen bestehen, da die zeitliche Verschleppung der Abrechnungs-Erstellung nicht durch dich verursacht wurde und du dafür entsprechend nicht zur Rechenschaft gezogen werden kannst.
Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen - viele Grüße 1000Volt
Hallo nina18, ich gehe davon aus, dass deine Freundin zumindest 14 Jahre alt und somit strafmündig ist (wegen nina18)?
Was die Übernahme der RA-Kosten anbelangt, so hängen in Deutschland die Eltern bei finanziellen Verpflichtungen ihrer Sprösslinge bis zum 21. Lebensjahr noch mit drin und müssen ggf. und u.U. aufkommen. Deshalb besteht in Deutschland das Gesetz, bis zum 21. Lebensjahr (bis zum oder bis Ende - ich will jetzt keinen Blödsinn verzapfen) keine Spielcasinos aufsuchen oder nutzen zu dürfen (hat mir ein Croupier erzählt). Viele Grüße - 1000Volt
Hallo kogo 63, ich kann Lissa nur zustimmen. Selbst wenn eindeutige Gutachten und Befunde vorliegen und dein Lebensgefährte lt. diesen seinen bisherigen Beruf oder auch eine andere Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, dürft ihr davon ausgehen, dass der dem ALG I zur Überbrückung folgende ALG II-Antrag (von dem ich ausgehe - falsch?) bei einer selbstinitiierten Kündigung mit einer Sperrfrist belegt wird. Ehrlich gesagt, habe ich allerdings noch nicht verstanden, was die Einstellung des ALG I mit den nicht-möglichen Unterhaltszahlungen deines LG zu tun haben. Lt. meinem Kenntnisstand erfolgt dies entweder wegen verhängter Sperrfristen, Ablauf des Berechtigungszeitraumes oder (wie scheinbar in eurem Fall) wegen nicht-möglicher Wiedereingliederung in's Berufsleben, so dass dann der Rententräger zuständig wird; der entweder entsprechende Wiedereingliederungs- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen startet oder die Rente bewilligt. Also, auf alle Fälle - wie Lissa dir geraten hat - dem Rententräger "auf die Pelle rücken", damit ihr wisst, wo ihr dran seid und wie weit die Bearbeitung des Rentenantrages gediehen ist und auf KEINEN FALL vorschnell das Arbeitsverhältnis kündigen. Dieser Schuss kann ganz böse nach hinten losgehen. Liebe Grüße und Kopf hoch - 1000Volt