Verjährung bei Witwenrentenrückforderung
Bei einer Bezieherin von Alters- und Witwenrente sollen jetzt rückwirkend bis zum Jahr 2005 auf Anfrage des Rentenversicherungsträgers Hinzuverdienste angegeben werden. Diese wurden bislang in Unkenntnis einer anteiligen Verrechnung mit der Witwenrente nicht deklariert. Greift hier die 4-jährige Verjährungsfrist des Sozialversicherungsrechts in Bezug auf eine mögliche Rückforderung?
1 Antwort
Da Einkommen auf Hinterbliebenen-Renten angerechnet wird, sind Witwen und Witwer verpflichtet, der Rentenversicherung eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen.
Auf diese Pflicht werden sie mit dem Rentenbescheid in der Regel hingewiesen. Sie müssen ihr grundsätzlich nachkommen, auch dann, wenn die Rentenversicherung nicht regelmäßig Einkommensnachweise anfordert. Entsteht durch die Nichtmeldung von Einkommen eine Überzahlung der Rente, so kann diese bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückgefordert werden. Das entschied in einem heute ergangenen Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im vorliegenden Fall hatte die Rentenversicherung knapp 39.000 € von einer Witwe zurückgefordert, die jahrelang keine Einkommensnachweise vorgelegt und damit eine Anrechnung ihres Erwerbseinkommens auf die Witwenrente verhindert hatte. Die Frau wehrte sich gegen die Rückforderung, da sie von der Rentenversicherung entgegen früherer Praxis nicht mehr jährlich zur Abgabe von Einkommensnachweisen aufgefordert worden war.
Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil, das eine Mitschuld der Rentenversicherung als gegeben sah und die Rückforderung aufhob, scheiterte die Witwe nun in der zweiten Instanz. Ob die Rentenversicherung regelmäßig Einkommensnachweise anfordere, sei irrelevant, urteilten die Darmstädter Richter. Die Witwe hätte vielmehr ihre Einkommensnachweise unaufgefordert und unverzüglich vorlegen müssen. Da die Verjährungsfrist für Rückforderungen überzahlter Renten noch nicht verstrichen sei, müsse die Witwe die in der Höhe unstreitigen Überzahlungen von knapp 39.000 € erstatten.
(AZ L 2 R 188/06 – Die Revision gegen das Urteil vom 7.11.2006 wurde nicht zugelassen. Es wird unter "Anwendungen>Landesrechtsprechung" ins Internet eingestellt.)
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Liebe Tina34, herzlichen Dank für die schnelle und fundierte Antwort. Ich bin ziemlich begeistert! Was ist aber, wenn die Witwe ausser Ihrer Monatsrente über keinerlei Vermögen verfügt und Beträge in der Größenordnung von 30.000 EUR nicht aufbringen kann? Wie weit können Rentenansprüche in der Folge (Alters- und Witwenrente) gekürzt und/oder gepfändet werden? Besteht Aussicht auf Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen?