Rückforderung von Pfegekassenleistungen
Hallo liebe Community, hoffentlich ist hier ein Rechtsanwalt für Sozialversicherungsrecht am Start, denn ich bzw. meine 87jährige Mutter haben ein großes Problem: Am 31.05.2012 erhielt meine Mutter aus heiterem Himmel ein Schreiben der Barmer, aus dem hervorgeht, daß sie "erfahren" hätten, daß meine Mutter einen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bereits seit dem 01.09.1976 (als Hinterbliebene eines Beamten) hätte und insofern ab sofort Leistungen nur zu 50 % bezahlt bekommen würde. Doch damit nicht genug: Gleichzeitig beabsichtigt die Barmer, die bisher voll erstatteten Leitstungen für die Pflegeleistungen r ü c k w i r k e n d bis 31.05.2005!!! (also sieben Jahre zurück) einzufordern. Ferner wird ihr in diesem Schreiben nahegelegt umgehend für die Zeit vom 31.05.2005 bis 31.05.2012 einen Antrag auf Beihilfe bei der bbz Beihilfe- und Bezüge-Zentrum Gmbh einzureichen (wegen der Verjährungsfrist). Meine Mutter ist seit etwa fünf Jahren in einen Pflegeheim zur vollstationären Pfege untergebracht und hat Pflegestufe II (bisher zahlte die Barmer-Pflegekasse regelmäßig den Pflegepauschbetrag in Höhe von 1.279,00 direkt an das Pflegeheim aus; das Pflegeheim zog diesen Betrag korrekterweise von der monatlichen REchnung ab, die meine Mutter zu bezahlen hatte (d.h. 3.300,00 Euro Heimkosten abzgl. 1.279,00 , also rund 2.000,00 Euro zahlt meine Mutter selbst aus ihren Renteneinkünften mtl.an das Pflegeheim), durch die Rückforderung allein des Pflegepauschbetrages i.H.v. 50% (i.H.v. den anderen 50 % hätte die bbz aufkommen müssen) ergibt sich eine Rückforderungslast in Höhe von 38.370,00 Euro!!!!, die uns beide an den Rand des Ruins brächte, ganz zu schweigen von zusätzlichen Arztbehandlungen und seit dem erfolgten Operationen. Tatsachen , die bei der Beantwortung der Frage eine Rolle spielen: 1) Meine Mutter ist als Witwe eines Bürgermeisters tatsächlich beihilfeberechtigt, wußte dies aber nicht , der Pfegeantrag wurde von dem behandelten Krankenhaus im Jahre 2005 angeregt und auf den Weg gebracht, da absehbar war, daß sie nach ihrem Oberschenkelhalsbruch nicht mehr in ihre vorherige Bleibe, (Malteser, Betreutes Wohnen) zurückkehren kann, Krankenhaus hat den Bogen damals ausgehilft und bei Beihilfeberechtigung Nein angekreuzt, sie hat in Unkenntnis der Sachlage unterschrieben. 2) Meine Mutter hat Nettorentenbezüge i.H.v. ca. 2.900,00 Euro und Ersparnisse in Höhe von rund 17.000,00 Euro. Kann ihr das alles weggenommen werden? 3) Bei der bbz gilt eine einjährige Verjährungfrist für rückwirkende Ansprüche, was insofern eine Kathastrophe wäre, da sie auf den Kosten der davorliegenden Jahre sitzenbleiben würde
Nun meine Fragen: 1) Welche Verjährungsfristen gelten bei der Barmer-Pfegekasse tatsächlich? 2) Warum meldet sich die Barmer-Pflegekasse erst jetzt mit ihren Ansprüchen. Hätte dem Sachbearbeiter nicht schon viel eher auffallen müssen, daß meine Mutter einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag bezahlt? 3) Was tun?
1 Antwort
Also, vorab...das ist ein Fall für einen Fachanwalt. Vorab jedoch einige Informationen vorab für Deinen Anwalt.
Es darf maximal vier Jahre zurückgefordert werden. Siehe hier:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/111.html
Der zweite Irrtum der Barmer. Es geht um Pflegeleistung. Das ist keine Angelegenheit der GKV. Das ist Aufgabe der Pflegeversicherung.
Nächster Fehler. Die Kasse kann nicht rückwirkend auf einen Vorversicherer verweisen. Seit 2007 besteht KV Pflicht. Daher mutmaßlich das Datum. Die Barmer hat kontrahiert. Und ist folglich in der Verpflichtung. Sie hätte 2007 gar nicht kontrahieren dürfen, mangels Vorversicherungsnachweis. Hat sie aber! Pech für die Barmer.
Fazit: auf jeden Fall Klagen, die haben sie doch nicht mehr alle! By the Way, dann müsste die Barmer auch zurückzahlen, wenn die Beihilfe verantwortlich ist.
Abgesehen davon, wenn Beihilfeberechtigt musste der Rest ja über die PKV abgesichert gewesen sein. Was ist denn mit der Vorversicherung? Hat die PKV vor Versterben des Ehegatten bestanden. denn die müssten ggfs dann einspringen und rückwirkend kontrahieren und auch das Delta zahlen.
Das muss geprüft werden! Good Luck Kurzes persönliches Stetement:
Tipp. Googeln Sie mal nach Thorulf Müller KV Profi und sprechen sie ihn an. Gerne schönen Gruss von mir. Wenn er nicht weiter weiß, wer dann?
Gruß Christian Müller RWM Group Riesen Sauerei
Noch ein paar Hiweise für den Anwalt. Ungefähr im Jahr 2007 gab es für beihilfeberechtigte Personen (wobei zu prüfen wäre, ob der Beihilfeanspruch nicht bei 70 oder gar 80 Prozent liegt, kommt auf das Land und die Art der Beihilfe an) die Möglichkeit zu wählen, ob Beihilfe plus PKV oder GKV, aber dann ohne Beihilfe. Da auch seit 2007 die KV Pflicht eingeführt wurde bleiben nur die beiden Möglichkeiten. Eine Argumentationskette wäre, dass Deine Mutter für die GKV optiert hat (geht ja konkludiert aus dem Händeln hervor) und dann hätte die Barmer volle Leistungspflicht und die Forderung wäre obsolet. Doch das ist definitiv Sache für den Anwalt, parallel dazu bitte asap Meldung an den Ombudsmann, um die Fristen zu unterbrechen. Ferner Antrag auf Aussetzung der Säumniszuschläge stellen und auch das Vermögen transferieren bzw. ein P Konto einrichten, damit vor Entscheidung keine Vollstreckung durch das Hauptzollamt erfolgt.