Wie ist die Verjährung bei der Ablaufleistung einer Lebensversicherung geregelt?
Vor dem Jahresende stellt sich oftmals die Frage der Verjährung von Forderungen, so auch in einer Sache mit folgendem Sachverhalt.
Kapitalbildende Lebensversicherung Beginn 1.4.1982, Ablauf 1.4.2012. Beitragspflichtige Bedienung während der gesamten Dauer von 30 Jahren. Die Ablaufleistung zum 1.4.2012 hat der Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigten nicht abgerufen, weil er zunächst keinen Kapitalbedarf hatte und die Forderung an die Versicherungsgesellschaft als Reserve halten wollte. Anfang Nov. 2015 hat er seinen Anspruch schriftlich geltend gemacht. Die Gesellschaft reagierte trotz Mahnung bislang nicht. Ab wann verjährt die Forderung? Er weiß, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Er kennt auch die Maßmahnen zur die Hemmung der Verjährung.
2 Antworten
Zur Not einmal den Ombudsmann oder die Bafin einschalten. Die Verjährung ist keinesfalls eingetreten, da diese gem. § 12 Abs. VVG erst nach 5 Jahren eintritt. Ich würde aber vorher einmal anrufen, und falls dabei nichts herauskommt, die Versicherung in Verzug setzen. Gibt dann noch ein paar Euro zusätzliche Zinsen.
Danke. Er herrschte anfangs Uneinigkeit, ob es drei oder fünf Jahre sind.
Nein, den Versicherungsschein hat der Vn verlegt. Er hat aber eine Verlusterklärung abgegeben.
Hallo, das verjährt erst nach 5 Jahren und mir sind keine Fälle bekannt, dass sich eine LV danach auf Verjährung berufen hätte.
Es ist zwar richtig, dass man solche Ansprüche schriftlich anmelden sollte, aber wegen des Zeitablaufs wäre jetzt ein Telefonat sinnvoll gewesen, um rauszukriegen obs angekommen ist und bearbeitet wird.
Viel Glück
Barmer
Noch eine Frage: Hast Du den Versicherungsschein mitgeschickt?