Untermietvertrag nach Hauptmieterwechsel?

3 Antworten

Kommt ein Stück weit auf deinen Mietvertrag an, aber bei einer WG ist davon auszugehen, dass du die Untermietverträge übernommen hast. Sonst wären die Verträge der anderen Untermieter ja auch hinfällig. Die haben den Vertrag ja auch mit jemanden geschlossen, der dort nicht mehr wohnt…

nun weigert sie sich, da sie keine schriftliche Kündigung erhalten hat.

Wenn sie ausziehen wollte, muss sie den Vertrag kündigen und nicht auf eine Kündigung warten. Hat sie den Vertrag bei der vorherigen Hauptmieterin gekündigt? Dann ändert der Wechsel des Hauptmieters auch nichts an der Kündigung.


maryWGstress 
Beitragsersteller
 05.03.2022, 22:19

Hey. Es gibt zwei Hauptmieter, mit den anderen beiden habe ich also nichts zu tun.

das Problem ist, dass sie nun doch nicht mehr ausziehen will, wir sie aber gerne raus haben würden. Sie hat nur einen Untermietvertrag mit einer Person, die nicht mehr bei uns wohnt und gar nichts mehr mit der Wohnung zu tun hat.

orgel  05.03.2022, 22:34
@maryWGstress

Dann sollte man in der Frage den Sachverhalt auch richtig schildern…

Ich habe den Hauptmietvertrag übernommen.

und

Es gibt zwei Hauptmieter

sind schon mal zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.

mit den anderen beiden habe ich also nichts zu tun. 

Warum nicht, wenn du ein Hauptmieter bist?

Sie hat nur einen Untermietvertrag mit einer Person, die nicht mehr bei uns wohnt und gar nichts mehr mit der Wohnung zu tun hat.

Und den Vertrag dürftest du wahrscheinlich übernommen haben. Warum hat sie den Vertrag nicht auch mit dem anderen Hauptmieter? Irgendwie eine seltsame Konstellation, die du da schilderst. Kannst du also neue Bewohner aufnehmen, auch wenn der andere Hauptmieter damit nicht einverstanden ist?

Der Untermietvertrag ist auf den oder die neuen Hauptmieter uebergegangen. Wenn die Untermieterin jetzt raus will, muss sie gegenueber dem oder den neuen Hauptmieter(n) schriftlich unter Einhaltung der vermutlich (knapp) dreimonatigen Kuendigungsfrist kuendigen.

Die ehemalige Hauptmieterin hat damit nichts mehr zu tun.


maryWGstress 
Beitragsersteller
 07.03.2022, 11:03

Die Untermieterin wollte raus, hat sich jetzt aber dagegen entschieden. Wir möchten aber, dass sie auszieht. Ich kann ihr ja aber nicht kündigen, ohne jemals einen Untermietvertrag gesehen zu haben. Sie will mir diesen leider auch nicht zeigen. Und die ehemalige Hauptmieterin hat diesen Vertrag nicht mehr. Ich würde ihr gerne fristgerecht kündigen, weiß aber nicht wie, wenn ich nichtmal weiß ob überhaupt ein Vertrag existiert.

alles sehr stressig.

DerCAM  07.03.2022, 11:22
@maryWGstress

Du brauchst doch keinen schriftlichen Mietvertrag, um das Mietverhaeltnis zu kuendigen. Allerdings schreibst du an anderer Stelle, dass du nicht alleiniger Hauptmieter bist, sondern gemeinsam mit einem anderen (so habe ich das jedenfalls verstanden). Dann kannst du ihr allein gar nicht kuendigen. Das muesst ihr dann zusammen machen (also alle Hauptmieter gemeinsam die Kuendigung unterschreiben).

Wie lang die Kuendigungsfrist ist, haengt von der Art des Mietverhaeltnisses ab. Wenn es sich um von euch (bzw. der vorherigen Hauptmieterin) moeblierten Wohnraum handelt, koennt iht noch bis spaetestens am 15. Maerz (Zugang der schriftlichen Kuendigung bei der Untermieterin) zum 31. Maerz kuendigen.

Handelt es sich aber nicht um von euch bzw. der vorherigen Hauptmieterin moeblierten Wohnraum, betraegt die Kuendigungsfrist bei Vorliegen eines berechtigten Interesse (knapp) 3 Monate zum Monatsende und ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses (knapp) 6 Monate zum Monatsende (wobei ich davon ausgehe, dass das Mietverhaeltnis noch nicht laenger als 5 Jahre besteht).

Von einem berechtigten Interesse hast du bislang aber nichts geschrieben. Da ihr das oder die Zimmer offenbar auch wieder anderweitig vermieten wollt, kann auch kein Eigenbedarf vorliegen. Somit bleibt dann wohl nur eine Kuendigung mit (knapp) sechsmonatiger Frist nach BGB § 573a Abs. 2. Dazu muss die schriftliche Kuendigung zum 30. September spaetestens am 4. April bei der Untermieterin zugehen. In der Kuendigung muss dann auch angegeben werden, dass es sich um eine Kuendigung nach BGB § 573a Abs. 2 handelt.

Ein Untermietvertrag geht/ ging auf den neuen Hauptmieter über.