Unbezahlte Freistellung Anspruch auf Grundsicherung?
Hallo, hat man Anspruch auf Grundsicherung, bei unbezahlter Freistellung?
3 Antworten
Grundsicherung gibt es im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit. Für arbeitsfähige Leute, deren Einkommen aus Arbeit oder anderweitigen Sozialleistungen zum Leben nicht reicht, gibt es Hartz IV. In sofern kann sich die Frage zunächst nur darauf beziehen, ob ein Hartz IV Anspruch besteht.
Da es sich aber in diesem Falle wohl um eine Freistellung und nicht um eine Kündigung handelt, ist hier zunächst die Frage zu klären, warum es überhaupt eine Freistellung gibt. Im Normalfall darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht einfach so freistellen, um Kosten zu sparen, weil er keine Arbeit hat. Arbeit auf Abruf ohne Regelarbeitszeit ist nur im Rahmen vorrübergehender Aushilfstätigkeiten zulässig. Im Falle eines Besuches beim Jobcenter wird man dir wohl dann raten, zum Anwalt zu gehen.
Ist es aber (anders herum) stattdessen der Fall, dass du selbst gerne freigestellt sein möchtet, weil du aus irgendwelchen Gründen Zeit für andere Dinge brauchst, als einer Arbeit nachzukommen, dann hast du selbstverschuldet einen Einkommensausfall herbeigeführt. Da du dabei mit der Freistellung beabsichtigst, irgendwann in den alten Job zurück zukehren, stehst du dem Arbeitsmarkt während der Freistellung nicht zur Verfügung und kannst von daher wahrscheinlich garkeine Leistungen erwarten.
Es gibt einige legitime Gründe, warum man dennoch seine Arbeit aussetzen darf, für die es dann auch ganz spezielle Sozialleistungen gibt, die bewilligt werden können (z.B. wenn es um die Pflege von Angehörigen geht). Dazu solltest du dich dann von einem Sozialdienst beraten lassen, aber mal eine Weile keine Lust haben und dafür Hartz IV bekommen ist nicht.
Hartz4 Anspruch ...... nur wenn diese Hilfsbedürftigkeit nicht selber herbeigeführt würde !
Voraussetzungen ansonsten:
- der Hilfesuchende muss erwerbsfähig sein.
- es muss Hilfebedürftigkeit vorliegen.
- der gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland sein.
Ich denke, Du musst mit einer 30-prozentigen Kürzung vom Regelsatz rechnen, da Du die Freistellung selbst verschuldet hast.
Hier wird doch garnichts dazu gesagt, ob die Freistellung selbst- oder fremdverschuldet ist.