Umzugskosten absetzen bei unverheiratetem Paar
Hallo,
Meine Freundin und ich ziehen in Kürze in eine neue gemeinsame Wohnung. Beide jetzigen Wohnungen wären für ein Zusammenwohnen zu klein. Ihre Fahrtzeit zur Arbeit verkürzt sich insgesamt um mehr als eine Stunde täglich und meine Fahrtzeit verlängert sich um ein paar Minuten. Bei beiden liegt KEIN Arbeitsplatzwechsel vor. Bei ihr ist aufgrund der Zeitersparnis ein beruflicher Anlass zum Umzug gegeben und sie kann ihre Umzugskosten steuerlich absetzen. Für mich ergibt sich von dem Aspekt kein beruflicher Anlass zum Umzug und keine Steuererparnis
Nun habe ich ein BFH-Urteil (Bundesfinanzhof VI R 175/99) gelesen, welches besagt, dass beim Zusammenziehen eines Ehepaares das Vorliegen eines beruflich veranlassten Grundes bei nur einem Partner dafür ausreicht, dass beide Partner Ihre Umzugskosten steuerlich absetzen können.
Kann mir jemand sagen, ob das auch bei unverheirateten Paaren möglich ist?
Danke für Eure Antworten!
1 Antwort
Die Begründung für die Abzugsfähigkeit it in diesem Fall (bei einem Ehepaar) etwas anders.
Würde das (friche) Ehepaar nur aus Gründen der Eheschließung umziehen, wäre es natürlich nciht abzugsfähig.
Zieht aber ein Ehepaar um, weil einer damit erheblich näher an den Arbeitsort kommt, ist der Umzug beruflich.
Im Falle einer Eheschließung prüft man daher jeden einzeln. iegt die Vorausetzung für die Abzugsfähigkit für einen vor, tritt der private Grund des zusammenziehens in den Hintergrund.
Hier der Leitsatz des Urteils:
BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 175/99) BStBl. 2001 II S. 585 1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen.
- Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).