Trainerentgeld

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Ich halte die Rechtslage für eindeutig:

Die den Freibetrag von 2.100 übersteigenden Einnahmen sind in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Betriebsausgaben und Werbungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie den Freibetrag übersteigen.

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/uebungsleiterfreibetrag.htm