Strafzettel im eingeschränkten Halteverbot obwohl Hanwerkerausweis hinterlegt war?
Ich habe mit einem Handwerkerausweis im eingeschränkten Halteverbot geparkt und habe einen Strafzettel wegen falsch Parkens erhalten. Als Begründung wurde mir vorgeworfen dass ich einen Arbeitstättennachweis zusätzlich hinterlegen müssen.
Meine Frage wäre ob das wirklich notwendig ist weil meines Wissens das wegen Datenschutz nicht mehr notwendig ist?
3 Antworten
"Dabei gilt die Ausnahmegenehmigung nur für Kfz, die zur Durchführung von Reparatur-, Wartungs- sowie Montagearbeiten eingesetzt werden. Die Genehmigung ist außerdem auf die Dauer der Arbeiten beschränkt.
Mancherorts ist zusätzlich zum Handwerkerparkausweis auch noch ein sogenannter Arbeitsstättennachweis notwendig, der unter anderem Angaben zum Ort sowie Zeitraum des Einsatzes enthält. Das Schreiben ist gemeinsam mit der Parkgenehmigung für Handwerker gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen."
Der Handwerkerparkausweis wird als fälschungssichere Vignette ausgegeben und ist nur in Verbindung mit einem im Fahrzeug auszulegenden Arbeitsstättennachweis gültig.
Der Arbeitsstättennachweis ist notwendig, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes bzw. der Polizei erkennen, dass der Handwerker in dieser Zone einen Auftrag ausführt und deshalb sein Fahrzeug parken darf.
Grundsätzlich mag das stimmen, aber wie sollen Amtspersonen die Richtigkeit da erkennen, dann könnte ich mir ja auch nen Ajusweis vom Bekannten leihen und überall parken. Ist zwar ein blöder Vergleich, aber wenn dich jemand vom Ordnungsamt bzw der Polizei fragt, kannst du ja auch nicht sagen "sorry...Datenschutz" der lacht dich dann aus
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Genehmigung berechtigt zum Parken: ● im eingeschränktem Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO ● an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO) ● in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO) ● in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO) ● auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO) Im absoluten Halteverbot, in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen und Sperrflächen ist das Parken nicht erlaubt! Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes und erlaubt nicht zum Abstellen des Fahrzeugs im Bereich der Betriebsstätte. Sie gilt nur für den öffentlichen Straßenraum und nicht in Parkhäusern oder auf privaten Parkplätzen.
Dame für die schnelle Antwort, es steht jedoch nichts Dari. Dass ich das hinterlegen muss.
in meiner 1sten Antwort steht:
Der Handwerkerparkausweis wird als fälschungssichere Vignette ausgegeben und ist nur in Verbindung mit einem im Fahrzeug auszulegenden Arbeitsstättennachweis gültig.
was bedeutet wohl "auszulegenden"?
Irgendwo hast Du diese Info mit der DGSVO ja her - ich konnte mit Google nichts dazu finden. Also wende Dich an die Stelle, die diese Info herausgegeben hat.
Meines Wissens ist das doch aber nicht mehr notwendig wegen Datenschutz, sonst hätte ich es doch so gemacht???