Stimmt es das ein Mieter im schlimmsten Fall ins Hotel ziehen kann?
Hallo, ich hatte ein paar Probleme mit den Handwerken in meiner vermieteten Wohung. Alles hat länger gedauert und einfach ein großes Chaos. Die Mieterin und ich haben uns auf Mietminderung geeinigt. War für mich auch ok. Allerdings hat sie am Ende gesagt, dass wenn es zu schlimm wird und zu lange dauert, will sie in ein Hotel. Sie hat gemeint, dass Mieter ein Recht darauf haben.
Stimmt das? Müsste ich die Kosten für ein Hotel aufbringen, wenn die Handwerker noch läner brauchen? Und ab wann hat der Mieter dieses Recht?
3 Antworten
Anspruch auf Zahlung der Kosten für eine Hotelunterbringung kann ein Mieter durchaus haben, allerdings muß dafür schon ziemlich viel passiert sein und die Wohnung deshalb schlicht unbewohnbar sein. Ob das der Fall ist, kann ich den doch recht vagen Angaben hier nicht entnehmen, habe allerdings den Eindruck, dass dies wohl nicht der Fall zu sein scheint. Im übrigen hat die Mieterin eine Vereinbarung über eine Mietminderung getroffen. Da kann sie nicht ohne weiteres Nachforderungen nachschieben. Ich würde mich deshalb in der Sache zunächst mal stur stellen.
Im Prinzip ist zunächst nach §536 BGB eine Mietminderung aufgrund von Sachmängeln zu beanspruchen. Ist es allerdings nicht zumutbar oder nicht möglich, die Mietsache weiter zu nutzen, so kann auch nach §536a BGB Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz beansprucht werden. Das kann in Extremfällen auch zur vollständigen Erstattung von Hotelkosten führen. Vorher sollte man sich allerdings vergewissern, daß dies tatsächlich erfolgt, denn sonst bleibt man auf den Kosten selbst sitzen.
Also einfach so ein Recht in ein Hotel zu ziehen haben Mieter nicht (es sei denn, sie zahlen die Kosten selbst). Anders sieht es nur aus, wenn das Wohnen in der betroffenen Wohnung nicht mehr zumutbar ist (z. B. Einsturzgefahr). In diesem Fall kann ein Mieter unter Umständen eine Ersatzwohnung verlangen. Ob dieses dann ein Hotel, eine Pension oder oder eine andere Wohnung ist, liegt jedoch nicht in der Entscheidungsgewalt des Mieters, sondern des Vermieters (aber auch dieses muss zumutbar sein).