Also deine Ansprüche bezüglich des ALG I verfallen nicht, sondern laufen nach einem eventuellen Ende des Jobs weiter. Es erfolgt jedoch ggf. eine Neuberechnung der Höhe, wenn sich dein Gehalt verändert.

Deine Begründung, dass der Job ja nur rund ein halbes Jahr läuft wird man wohl nicht akzeptieren.

Bei der Bezahlung sieht es so aus, dass dir zumutbar ist, dass du innerhalb der ersten drei Monate einen Job annimmst, der maximal 20 Prozent dir weniger einbringt, als der Job vor der Arbeitslosigkeit.

Ein paar weitere Informationen findest du z. B. hier:

http://www.alkv-loeb-zit.de/docu/info4.pdf

 

 

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Hmm... Eines verstehe ich gerade nicht. Seid ihr nun eine Erbengemeinschaft oder gehört jedem ein Teil der Fläche? Ich gehe mal von ersterem aus. In diesem Fall kannst du gar nicht ohne "deinen Teil der Fläche" verkaufen. Wenn es keine Einigung über den Verkauf gibt und trotzdem jemand raus will, wird "einfach" die Zwangsversteigerung angesetzt und der Erlös entsprechend aufgeteilt. Dies ist meist aber der schlechteste Weg.

Wie ihr am besten verhandeln solltet, wird dir hier niemand sagen können. Verhandeln ist sicher nie schlecht, aber wie eure Karten stehen werdet ihr dann sehen.

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In der Steuererklärung addierst du dieses nicht, sondern trägst die freiberufliche Tätigkeit im entsprechenden Formularfeld (ist ein anderes als Erträge durch unselbstständige Tätigkeit) ein. Das addieren übernimmt dann das Finanzamt für dich.

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Also ich sehe dieses definitv als genehmigungspflichtig an. Hier spielt nicht nur die Meinung der Mieter, sondern die Meinung der anderern Eigentümer eine Rolle, da durch die Voliere das äußere Erscheinungsbild verändert wird (sie ragt nämlich vermutich über die Balkonbrüstung hinaus).

Zudem befürchte ich, dass es hier mit den Nachbarn Probleme aufgund einer Ruhestörung kommen kann (wenn die Vögel die ganze Zeit draußen sind, vor allem früh an einem Sommermorgen anfangen zu trällern (natürlich abhängig von Art und Lautstärke der Vögel).

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Also ältere Registrierkassen besitzen tatsächlich noch solche "Kopie-Rollen". Dieses sind dafür da, dass zum Einen ein Einzelnachweis über die Käufe erfolgen kann. Andererseits besteht immer die Möglichkeit, dass die Kasse technisch ausfällt und so eine Nachverfolgung möglich ist. Moderne servergesteuerte Kassen haben einen solchen Mitlaufbon jedoch nicht mehr. Dementsprechend will ich fast mal bezweifeln, dass das bei dem Discounter noch der Fall ist.

Ob es eine konkrete Aufbewahrungsfrist der Rollen gibt, kann ich dir leider nicht sagen. Wenn es ein notwendiger Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist, müssten sie 10 Jahre aufbewahrt werden. Wobei ich mir eine so lange Aufbewahrungsfrist nicht vorstellen kann. Vermutlich beträgt sie nur einige Wochen oder Monate.

Jedoch glaube ich kaum, dass dich der Discounter an diese Rollen ran lässt. Schließlich müssten sie zum Lesen abgewickelt werden und das bedeutet einfach zu viel Aufwand. Das wird sich niemand antun. Zumdem weiß ich ja nicht wofür du den haben willst, aber wirklich beweiskräftig ist eine solche Kopie nicht. Schließlich könntest du die Bons durchsuchen und dir einen x-beliebigen heraussuchen. Wo steht bitte, dass du der Käufer von diesen Artikeln warst?

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Nein, der bestehende Mietvertrag bleibt bestehen und gültig. Ich würde aus der Sicht des Mieters mir auch keinen neuen Vertrag aufschwatzen lassen. Schnell werden dort Mieterhöhungen oder sonstige Überraschungen versteckt. Und wieso etwas neu aufsetzen, wenn es mit dem Alten keine Nachteile gibt.

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Erstmal überhaupt nicht. Das BaföG-Amt wird hiervon sicherlich nichts davon erfahren. Meines Wissens nach gibt es auch keine Regelung (anders als bei ALG II), die hierdurch eine Einstellung der Zahlung begründet. Nur ist natürlich die Frage, ob ein Ausschlagen eines werthaltigen Erbes hier sinnvoll ist. Schließlich wird der Wert vermutlich die BaföG-Zahlung überschreiten.

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Wenn du die obere Etage verkaufen willst, gehe ich mal davon aus, dass bereits eine Teilungserklärung des Hauses vorliegt? Diese ist nämlich in diesem Fall zwingend notwendig. Bezüglich des nur noch "44 Jahre" laufenden Vertrags ist es so, dass die Wohnung natürlich weniger bringen wird als eine Vergleichbare auf einem Kaufgrundstück. Jedoch sind 44 Jahre noch einige Zeit und wenn der Zins für das Grundstück gering ist, wird trotzdem vermutlich ein angemessener Preis erzielt werden können. Aber: Für den Verkauf (und ich glaube auch schon für die Teilungserklärung, bin mir da aber nicht ganz Sicher) ist das Einverständnis des Erbpachtgebers einzuholen. Ob und unter welchem Bedingungen eine Ablehnung des Verkaufs erfolgen kann, wird im Erbpachtvertrag vermerkt sein.

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Also grundsätzlich schon. Aber wenn du deinen Zweitwohnsitz im Ausland hast, heißt dieses ja auch automatisch, dass du dann in Ausland arbeitest, oder? Einfach so aus Spaß an der Freude sich eine zweite Wohnung im Ausland anzuschaffen und diese dann steuerlich geltent machen ist dann doch nicht.

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Geh einfach auf ein Finanzportal (z. B. ariva.de), gebe dort die jeweilig Aktie ein und lass dir die die historischen Umsätze und Ergebnisse anzeigen (bei Ariva hinter "Umsatz & Ergebnis je Aktie in EUR" auf "Mehr>>".klicken") Da erkennst du dann den ausgewiesenen Gewinne, aber auch das jeweilige KGV ansehen.

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Die Frage ist, welche Versicherung du bemühen möchtest? Da es vermutlich dein privates Handy ist, wird deine Privathaftpflichtversicherung nicht zahlen. Die einzige Mögichkeit wäre hier eine entsprechend abgeschlossene Sachwertversicherung (also eine Handyversicherung, wie sie allseits beworben wird), die auch bei selbstverschulden zahlt. Solltest du sie abgeschlossen haben, solltest du sie natürlich in Anspruch nehmen. Andernfalls hast du sie ja komplett umsonst abgeschlossen. Aber viel mehr als 30 EUR wirst du vermutlich dann nicht erhalten. Hast du sie nicht abgeschlossen nimm es einfach als Lehrgeld und besorg dir das nächste Mal ein Headset.

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Einige Informationen zu diesem Thema findest du auch hier: http://www.bva.bund.de/cln_117/nn_2175116/DE/Aufgaben/Abt__IV/BAfoeG/FragenzurRueckzahlung/Freistellung/freistellung-node.html?__nnn=true

Grundsätzlich ist es so, dass du für dich einen Freibetrag von 1070 EUR hast. Relevant ist dein Nettogehalt. Falls du erhöhte Werbungskosten nachweisen kannst (akuelle Pauschale 1.000 EUR), kann der darüber hinausgehende Betrag dein Nettoeinkommen reduzieren (analog Vorgehen Steuererklärung)

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Als Student hast du in der Tat keinen ALG II Anspruch mehr. Stattdessen wird vermutlich BaföG gewährt. Jedoch wirst du keine Fahrtkostenerstattung erhalten, da dieses beim BaföG nicht vorgesehen ist (und meines Wissens nach auch nicht beim ALG II). Die Einzige Sache ist, dass du durch die Zahlung der Semestergebühren vermutlich auch eine Fahrkarte für die offentlichen Verkehrsmittel erhalten wirst. Wenn du diese nutzen kannst, würden die Fahrtkosten wegfallen. Falls nicht, wirst du sie privat tragen müssen. Eine Alternative Erstattung ist mir auch nicht bekannt, es sei denn, du findest eine private Stiftung, die dir diese im Rahmen eines Stipendiums gewährt (aber auch hier heißt es Achtung! Stipendien werden häufig auf das BaföG angerechnet).

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Wenn lt. Mietvertrag oder sonstiger Vereinbarung die komplette Küche inkl. Elektrogeräte mitvermietet werden, dann hat der Mieter auch einen Anspruch auf eine Reparatur / Ersatz (wenn der Schaden nicht durch den Mieter verursacht wurde). Sollte jedoch die Küche oder auch nur einzelne Elektrogeräte nur vom Vormieter übernommen worden sein, dann muss der Vermieter für diese Geräte keinen Ersatz leisten. Du kannst diese dann jedoch nach dem Ende der Mietzeit mitnehmen (bzw. müsst dieses sogar, wenn der Vermieter dieses fordert).

Du solltest deinem Vermieter schriftlich eine drei oder vierwöchige Frist zur Reparatur setzen. Natürlich kannst du auch eine Mietminderung androhen, diese wird aber in diesem Fall wohl maximal 1-3% betragen können (meine Einschätzung).

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Also die Entfernung ist eigentlich kein Problem, jedoch muss der Abstand zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz weiterhin einiges kleiner sein, als zwischen Erstwohnung und Arbeitsplatz. Wenn die Wegstrecke mittlerweile nur noch geringfügig kleiner ist, dann wird das Finanzamt die Doppelte Haushaltsführung wohl anzweifeln und streichen.

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Wenn in diesem Zeitpunkt keine Reinigung stattfand, bzw. die Reinigung nur im Rahmen der Bauarbeiten notwendig war (z. B. um regelmäßig den Baustaub zu beseitigen), dann dürfen hierfür natürlich auch keine Kosten in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden. Jedoch gilt dieses natürlich nur für den entsprechenden Zeitraum (es würde also vermutlich den Posten "Treppenhausreinigung" in der Nebenkostenabrechnung 2012 nur reduzieren und gilt nicht z. B. für die Nebenkostenabrechnung für 2011)! Ich würde im Vorweg dieses bereits einmal mit deinem Vermieter klären.

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Für die Ungezieferbekämpfung bzw. deren beauftragung ist dein Vermieter zuständig. Jedoch können die Kosten auf die Nebenkosten umgelegt werden. Für eine Mietminderung müsste dein Wohnwert gemindert sein. D. h. wenn du einen Kellerraum hast und dort die Gefahr besteht, dass die Mäuse dir entgegenlaufen. Die Minderung wird in solchen Fällen jedoch voraussichtlich sehr gering ausfallen (vielleicht 5%). Sind sie in der Wohnung dürfte die Minderungsmöglichkeit schon etwas höher liegen (je nach Belastung ca. 10%). Du musst jedoch deinem Vermieter vorerst eine angemessene Frist setzen und die Mietminderung ankündigen. Wird der Vermieter nicht tätig, dann kann hiernach ggf. eine Mietminderung erfolgen.

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Also eine feste Grenze gibt es hier nicht. Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht bis zum erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Jedoch sind hier natürlich auch Grenzen gesetzt. Sollte das Kind sich nicht mehr bemühen diesen Abschluss zu erreichen, kann irgendwann eine Kürzung bzw. Streichung des Unterhalts erfolgen. Jedoch sollten die Eltern dieses konkret mit dem Sprössling besprechen, ihm die eventuellen Konsequenzen aufzeigen und Hilfe anbieten. Andernfalls bekommt die Streichung des Unterhalts schnell den Beigeschmack, dass es wie ein "ich suche mir einen Grund nicht mehr zu zahlen" wirkt.

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Nein. Bei ALG II handelt es sich um eine Sozialleistung. Diese ist nicht zurückzuerstatten. Das "schlimmste" was einem bei einem Erbe passieren kann ist die Streichung der zukünftigen Leistungen, bis das Vermögen verbraucht ist. Natürlich darf man sich nicht vorsätzlich verarmen.

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