Rückzahlung Baukostenzuschuss
Im Rahmen des Braunkohleabbaus erfolgte 1995 die Umsiedlung unseres Dorfes und der Neubau unseres Hauses an einem anderen Ort, wofür wir einen Baukostenzuschuss seitens der Kohlegesellschaft erhielten. Dieser ist unverzinslich und wird uns nach 25 Jahren (2020) erlassen. Allerdings kommt es nun aufgrund Tod/Nachlass durch die Erben zum Verkauf des Objektes an Dritte. Die Kohlegesellschaft fordert nun den kompletten Baukostenzuschuss zurück, da dieser nur auf die damaligen Hauseigentümer, deren Familienmitglieder oder Abkömmlinge zielte. Diese Regelung finden wir im damaligen Kaufvertrag. Meine 2 Fragen hierzu:
- Ist eine solche vertragliche Regelung grundsätzlich rechtlich einwandfrei, denn die Umsiedler bekamen ja den Zuschuss als gewisse Entschädigung, die man ihnen letzten Endes wieder wegnimmt. Sie hätten ja auch in eine Wohnung ziehen können und einen Ausgleich sofort einstreichen ?!
- Inwieweit ist es rechtens, dass der volle Betrag zurückgezahlt werden muss ? Immerhin unterliegt das Haus einer Abschreibung/Restnutzungsdauer und ist heute, 16 Jahre später lange nicht mehr das wert. zumal es wohl auch Verträge in der Umgebungsbebauung gibt, wo eine anteilige Rückzahlung vereinbart wurde. Kann man hier mit dem Sachverhalt "Gleichbehandlung" punkten ?
Großen Dank für Ihre Zeit und Beantwortung Frank
2 Antworten
Es gibt Baukostenzuschüsse, die als Einmalzahlungen ohne weitere Bedingungen gewährt wurden, und andere wurden als nach gewisser Zeit erlassene, zinslose Darlehen ausgestaltet. Bei Euch liegt wohl letztere Variante vor.
Da es sich strikt genommen um ein Darlehen handelte und keine Einmalzahlung, kann dieses Darlehen vor dem Zeitpunkt, an dem es erlassen wird, zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Die nicht geforderten Marktzinsen für das Darlehen stellen ja bereits eine Vergünstigung dar. Inwieweit das eine "gerechte" Entschädigung für die Umsiedlung darstellt, vermag ich nicht zu sagen.
Damit sollte ein Fachanwalt beauftragt werden, der sich mit Umsiedlungsverträgen auskennt, denn es wird hier auch um die Frage gehen, ob es sich um einen Zuschuss oder ein Darlehen handelt bzw. die vollständige Rückforderung des Darlehens in diesem Fall eine verhältmismäßige, durchsetzbare Forderung angesichts der erfolgten Umsiedlung ist. Juristische Spitzfindigkeiten, die sicher nicht auf die Schnelle zu klären sind.
Erst mal zur Antwort von Qtbasket. Was bitteschön soll Artikel 14 in diesem Zusammenhang. Kohle ist kein Allgemeingut sondern der Ertrag eines privaten Unternehmens.
Mir sind vergleichbare Sachlagen aus Veräusserungssperren z.B. bei Erbverträgen oder Einheimischen Baumodellen bekannt. Grundtenor der dazu gefallenen Entscheidungen ist die Frage der Sittenwidrigkeit solcher Verträge. Dabei wird die Frage gestellt, ob der Vertragsteil der sich dem Veräußerungsverbot unterwirft nicht über Gebühr benachteiligt wird und ein über die ursprüngliche Absicht hinausgehender Vermögensschaden entsteht.
Gerechterweise müßte der Zuschuss sicherlich abgeschrieben werden, bzw. der Anspruch im Verhältnis der Jahre sich reduzieren. Da den nicht so ist, könnte also eine Sittenwidrigkeit des Vertrages vorliegen.
Schau doch mal in dieser Richtung die einschlägigen Urteil zu Einheimischenmodellen durch. Auch gibt es sicher bereits eine einschlägige Rechtsprechung in dieser Richtung. Der Fall dürfte wohl eher üblich sein, als die Ausnahme.