Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums für die Gemeinde. Wie kann ich die Vormerkung in das Grundbuch (Abteilung II) löschen?
Ich habe im Jahr 2000 ein Grundstück von der Gemeinde gekauft, das verkauft wurde unter der Bedingung, dass die Gemeinde einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks hat, falls wir in den nächsten fünf Jahren (nach dem Jahr 2000) nicht unser Haus dort gebaut haben. Wir haben unser Haus zwei Jahre später (2002) gebaut und jetzt möchten wir das Haus verkaufen. Der aktuelle Grundbuchauszug ist in der Abteilung II dieser Beschränkung („Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums für die Gemeinde“) vorgemerkt. Die Frage ist, müssen wir diese Vormerkung löschen bevor wir verkaufen? (in diesem Fall, wie macht man das)?
3 Antworten
Daniel:
Noch ein Kostenhinweis. Beauftragst du den Notar, die Löschungsbewilligung bei der Gemeindeverwaltung anzufordern, kostet dich diese "Bequemlichkeit" eine Vollzugsgebühr, die zu deinen Lasten geht.
Also: Dreizeiler an die Gemeinde, vorsorglich Fotokopie des Grundbuchauszuges beifügen und das nachholen lassen, was 2005 übersehen/vernachlässigt wurde.
Löschungsbewilligung von der Gemeinde besorgen und im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrags dem Notar übergeben.
Eigentlich ist die Löschung eines solchen "Baugebots" bei Verkauf der Immobilie nicht notwendig. Da das Grundstück entsprechend bebaut wurde, kann die Gemeinde aus dem Eintrag in Abteilung 2 keine Rechte mehr herleiten/geltend machen. Das kann man sich von der Gemeinde nochmal bestätigen lassen. In der Regel reicht es aber auch aus, dem Käufer den ursprünglichen Grundstückskaufvertrag in die Hand zu drücken, denn dort finden sich in der Regel die Bedingungen für eine eventuelle Rückübertragung.