Ratenvereinbarung auf der Rechnung?
Folgender Sachverhalt:
Der Einzelunternehmer A (IST-Versteuerung) stellt dem Einzelunternehmer B (ebenfalls IST-Versteuerung) eine Rechnung i. H. v. 20.000 EUR.
Rechnungsempfänger (Einzelunternehmer B) ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, da die Dienstleistung erbracht worden ist und die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Nun möchten beide Einzelunternehmer eine Ratenvereinbarung abschließen. Nach der wäre Einzelunternehmer A nur zur Zahlung der anteiligen auf den Raten anfallenden Umsatzsteuer verpflichtet.
Die Ratenvereinbarung wird folgendermaßen auf die Rechnung geschrieben:
Die Rechnung kann in 24 Raten gezahlt werden. 1. Monatsbetrag 833,41 EUR 2. - 24. Monatsbetrag 833,33 EUR Zu zahlen sind die Raten monatlich bis zum 15. ab einschließlich März 20XX.
Ist das korrekt? Könnte das Finanzamt auf einer der beiden Seiten etwas bemängeln? Im Internet finde ich nur, dass eine der Voraussetzungen für eine Teilzahlungsvereinbarung die ist, dass das Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher stattfinden muss. Das ist hier ja nicht der Fall.
Können zwei Unternehmen eine Ratenzahlung vereinbaren? Wäre der oben beschriebene Vermerk für die Raten auf der Rechnung zulässig?
Vielen Dank im Voraus
2 Antworten
Das scheint mir kompletter Unsinn zu sein.
Der Käufer macht zum Kaufdatum /Leistungsdatum die komplette Vorsteuer geltend und setzt den Nettopreis über die AfA ab.
Für den Verkäufer finde ich dies.
Naja, bin keine Fachfrau.
ähm, nein.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug:
Lieferung/Leistung erfolgt und Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Somit Vorsteuerabzug SOFORT möglich.
kleiner Tipp;: die Sollversteuerung betrifft die ABFÜHRUNG der GELEISTETEN Umsatzsteuer
Es ist völlig egal, aus welchem Grund die Zahlung nur in Teilen erfolgt. Neben der Ratenzahlung könnte es theoretisch ja auch vorkommen, dass die Gesamtzahlung ausbleibt und stillschweigend in Etappen bezahlt wird.
Wie auch immer, bei der Ist-Besteuerung wird eben erst mit der Zahlung die Vorsteuer geltend gemacht bzw. von Verkäufer abgeführt. Und bei Teil- oder Ratenzahlungen eben anteilig des jeweiligen Betrags.
Sollte sich das für einen der Unternehmer als ungünstig erweisen, kann er zur Soll Besteuerung wechseln.
gesetzliche Begrüdnung für den Quatsch?
Vorsteuerabzug ist ab Vorliegen einer Rechung möglich!
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
so, jetzt DEINE gesetzliche Begründung (du wirst dummerweise KEINE finden!)
Du musst nicht hochnäsig sein. Ich habe das mit dem Begründen gesagt, weil man dann was lernen kann wenn man sich irrt. Bin nicht hier um zu streiten.
Das wäre die Vorgehenweise bei Soll-Versteuerung