Hallo,

wenn ein Ehegatte freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist und der Ehegatte nicht in der GKV ist, werden die Einnahmen des PKV-Ehegatten nach § 240 SGB V zur GKV-Beitragsberechnung herangezogen. Bei allen freiwilligen Mitgliedern ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Nach den vorgaben des GKV-Spitzenverbandes gehören Veräußerungsgewinne zu den beitragspflichtigen Einnahmen:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2015-12-18_Katalog_Beitragseinnahmen_Stand_17112015.pdf

-> Seite 24

Verluste können bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge nur gegen Gewinne der gleichen Einkunftsart verrechnet werden:

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/freiwillige-krankenversicherung-beitragsberechnung-selb-3-verlustausgleich_idesk_PI434_HI2304450.html

Gruß

RHW

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Hallo,

im KSVG gibt es keine Aussagen zu einer "Pause" für Künstler. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht als Künstler trifft die KSK. Wenn die KSK eine Abmeldung an die Krankenkasse schickt, fragt die Krankenkasse wegen der weiteren Krankenversicherung beim Versicherten nach:

- kostenlose Familienversicherung über den Ehegatten

- Bezug von Arbeitslosengeld II

- Beschäftigung für mehr als 450 Euro monatlich brutto

Sonst beginnt eine freiwillige Mitgliedschaft mit mindestens ca. 180 Euro Monatsbeitrag.

Gruß

RHW

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Hallo,

wenn der Minijob mit 2% pauschalversteuert wird, sind es keine steuerpflichtigen Einkünfte und Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden.

Wenn der Minijob nach der tatsächlichen Steuerklasse individuell versteuert wird (hier bei einem Zweitjob mit Steuerklasse 6), sind die Einkünfte aus dem Minijob steuerpflichtig und Werbungskosten, die insgesamt für beide Jobs 1000 Euro im Kalenderjahr übersteigen, können steuermindernd geltend gemacht werden.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_infos_fuer_arbeitgeber_und_entgeltabrechner/07_was_steuerlich_beachten/01_besteuerung_450/node.html

Gruß

RHW 

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Hallo,

die Grenze für die kostenlose Familienversicherung liegt 2017 bei 425 Euro monatlich für alle Einkünfte zusammen (§ 10 SGB V).

Der selbe Grenzwert gilt auch in der Rentenversicherung für eine geringfügige selbständige Tätigkeit. Bei höheren Einkünften kommt es auf die Art der Selbständigkeit an.

Gruß

RHW

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Hallo,

die Kaltmiete. Es dürfen alle Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung abgezogen werden. Grundsätzlich zählen die Regeln des Finanzamtes bei der Einkommensteuer. Im Steuerbescheid steht für die Vergangenheit der korrekte Wert unter "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".

Grundlage: § 10 SGB V und § 16 SGB IV

Gruß

RHW

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Hallo,

der Arbeitgeber hat auf der Lohnsteuerbescheinigung die gezahlten Beiträge ausgewiesen (und bereits an die Finanverwaltung gemeldet).

Die Krankenkasse schickt im Januar oder Februar eine Bescheinigung, welche Beiträge das Mitglied selbst direkt an die Krankenkasse gezahlt hat. Diese Werte sind auch direkt an die Finanverwaltung gemeldet worden.

Bei der Steuererklärung braucht man nur die Werte in der Anklage einzutragen. Nachweise sind nicht erforderlich (wenn man nicht von den bescheinigten Werten abweicht).

Gruß

RHW

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Hallo,

wenn man einen Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2) mindestens 10 Stunden an mind. 2 Tagen pro Woche pflegt, zahlt die Pfklegekasse des Pflegebedürftigen Rentenversicherungsbeiträge ein. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und der wöchentlichen Pflegezeit ab. Wenn diese Angaben nicht bereits im letzten Gutachten des Medizinischen Dienstes vermerkt wurden, sollte man möglichst schnell die Pflegekasse kontaktieren.

Für den Pflegebedürftigen werden nie Rentenversicherungsbeiträge für die eigene Pflege eingezahlt.

Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge wird auf keinen GFall als Einkommen gezählt.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/04_angehoerige_pflegen/angehoerige_pflegen_node.html

Gruß

RHW

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Hallo,

die Rente wird in voller Höhe (aufgrund der gezahlten Beiträge) ausgezahlt.

Die Pension wird um die Rente gekürzt. Bei jeder Rentenerhöhung wird die Kürzung angehoben.

Nur bei Anhgebungen der Pension haben die Betreffenden höhere Einnahmen.

Gruß

RHW

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Hallo,

für die kostenlose Familienversicherung dürfen die Einkünfte 415 Euro monatlich regelmäßig nicht übersteigen. § 10 SGB V Jährliche Zinsen werden auf den Monat umgerechnet.

Von den Zinsen darf der Sparerfreibetrag abgezogen werden.

Wenn das Kind auch einen Minijob als Arbeitnehmer hat, liegt die Einkommensgrenze für alle Einkünfte zusammen (Minijob, Zinsen, Mieteinnahmen, Honoratätigkeit ...) bei 450 Euro monatlich. 

Gruß

RHW

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Hallo,

man kann den Vermittler wechseln.

Was kann man tun?

- bei der DVAG anrufen und nach Ansprechpartnern in der Region fragen (ggf. Internetseiten?)

- einen Versicherungsmakler aussuchen

Wichtig ist, dass die Person/Stelle sich gut mit den Verträgen auskennt und sich Mühe gibt. Wenn jemand so tut, als ob er alles wüsste, kann das auch gefährlich sein. 

Vielleicht hilft es, sich das Kleingedruckte des PKV-Vertrages durchzulesen und bei mehreren Stellen Probegespräche zu führen. Dann kann man ggf. einen Eindruck zur Beratungskompetenz gewinnen. Freundlichkeit ist nicht immer das Entscheidendste.

Gruß

RHW   

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Hallo,

bekommt die Person Pflegegeld? Oder nutzt sie die Zahlung der Pflegekasse für einen Pflegedienst?

Wird die EU-Rente von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt?

Wenn ja, wird der Krankenversicherungsbeitrag aus der Rwente direkt von der Rentenversicherung an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt?

Gruß

RHW

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Hallo,

die Krankenkasse richtet sich bei der Beitragsberechnung nach § 240 SGB V.

Einzelheiten:

(1b) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.Satz 3 ist erstmalig auf Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Kalenderjahr 2009 anzuwenden.

Quelle:

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/Grundsaetze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30052011.pdf

Veränderung der Einnahmehöhe:

(7) Die innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen sind ab dem Zeitpunkt der der Nachweisführung folgenden Anpassung der Beitragsfestsetzung wegen der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des um die Werbungskosten nach § 3 Abs. 1b Satz 3 geminderten Jahresbetrags für zwölf Monate zuzuordnen.

Gruß

RHW

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Hallo,

in dieser Konstellation sind Mieteinnahmen für die Krankenkasse ohne Bedeutung. Wichtig ist, dass die Mieteinnahmen als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" auf dem Steuerbescheid auftauchen.

Bei "Einkünften aus selbständiger Tätigkeit" und bei Einkünfte aus Gewerbebetrieb prüft die Krankenkasse andere Kriterien.

Gruß

RHW

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Hallo,

bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Entgeltfortzahlung gibt es meist Probleme mit der Krankenkasse.

Wenn die Kündigung während des Krankengeldbezuges erfolgt, ist es für die Krankenkasse ohne Bedeutung, ob die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erfolgte.

Ggf. schaltet die Krankenkasse den MDK ein, um die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen.

Wenn man ein Arbeitsverhältnis hat, ist die letzte tatsächliche Tätigkeit der Vergleichsmaßstab. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, ist der erlernte und zuletzt ausgeübte Beruf der Maßstab.

Fiktives Beispiel:

  • In der tatsächlichen Tätigkeit mussten regelmäßig 100 kg gehoben werden. Da das nicht möglich war, bestand Arbeitsunfähigkeit.

  • In dem Beruf sind aber nur das Heben von 50 kg üblich. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses besteht dann automatisch Arbeitsfähigkeit.

Wenn man dann bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld beantragt, wird bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Sperrzeit verhängt. Ggf. vom Arzt ein Attest ausstellen lassen und dieses der Arbeitsagentur vorlegen, damit dort ggf. auf die Sperrzeit verzichtet wird.

Gruß

RHW

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Hallo,

es sind dann alle drei Einnahmen (Altersrente, Hinterbliebenenrente und Witwenpension) beitragspflichtig:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html

Beitragspflichtig sind die Einnahmen bis insgesamt zur Beitragsbemessungsgrenze (2012: 3825 Euro monatlich).

Für alle Einnahmen gilt der Beitragssatz von 15,5% zur Kranken- und 1,95 bzw. 2,2% zur Pflegeversicherung.

Gruß

RHW

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Hallo,

es gibt verschiedene Konstellationen:

  • Bezug von Arbeitslosengeld -> Beitragszahlung durch die Arbeitsagentur

  • Sperrzeit von der Arbeitsagentur -> ab Beginn des 2. Monats der Sperrzeit (hier also ab 1.10.) zahlt die Arbeitsagentur die Beiträge. Wenn bis zum 31.8. und ab 8.10. als Arbeitnehmer Krankenversicherungspflicht besteht, brauchen für diesen 1 Monat Lücke keine Beiträge gezahlt zu werden (§ 19 SGB V).

  • ggf. kostenlose Familienversicherung über den Ehegatten (oder bis zum 23. Geburtstag über die Eltern).

  • sonst fallen für die gesamte Lücke Beiträge von ca. 150 Euro monatlich an.

Gruß

RHW

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Hallo,

von der Krankenkasse werden die Brillengläser nur für Personen unter 18 und für hochgradig Sehbeeinträchtigte (mit Brille nur noch 30% Sehvermögen) übernommen.

Für das Gestell werden von der Krankenkasse in keinem Fall Zuschüsse gezahlt.

Möglichkeiten:

  • regelmäßige und systematische Preisvergleiche bei Optikern (Sonderangebote, Neueröffnungen ...)

  • Summe X ansparen

  • bei Wohlfahrtsverbänden nachfragen

.....

Gruß

RHW

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Hallo,

nach derzeitiger Rechtslage ist die erneute GKV nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V absolut sicher. Vor Rechtsänderungen ist man aber nie absolut sicher. Den o.g. § gibt es erst seit 1.4.2007. Nach einem Regierungswechsel steigt grds. das Risiko einer wesentlichen Gesetzesänderung.

Bei einer Veränderung/Abschaffung der Nr. 13 gibt es aber ggf. noch weitere Möglichkeiten einer GKV-Versicherung:

  • Arbeitnehmertätigkeit von mehr als 400 Euro monatlich, aber weniger als 50.850 Euro jährlich (2012) und jünger als 55

  • Bezug von Arbeitslosengeld II vom Jobcenter

  • die Türkei ist in diesem Zusammenhang teilweise einem EU-Staat gleichgestellt; Versicherungszeiten in der türk. gesetzlichen Krankenversicherung zählen wie eine dt. GKV-Zeit -> Versicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V möglich

Für eine absolut 100%-Absicherung der GKV-Rückkehrmöglichkeit bleibt nur eine GKV-Anwartschaftsversicherung: 46 Euro monatlich (2012). Beitragshöhe ist unabhängig von der Einkomenshöhe.

Weitere Vorteile einer Anwartschaft:

  • als Rentner braucht man nur Beiträge aus der gesetzl. Rente, Betriebsrente/Direktversicherung etc. und aus selbständiger Tätigkeit zu zahlen, wenn man 90% GKV-Zeiten vor dem Rentenantrag nachweisen kann. Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei. Wenn die 90% GKV-Zeiten nicht vorliegen, sind alle Einnahmen beitragspflichtig. § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V

  • wenn man sich nach der Rückkehr nach D selbständig macht, kann man auch Krankengeldwahltarife in der GKV abschließen (bei einer Versicherung nach Nr. 13 nicht möglich)

Gruß

RHW

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Hallo,

in der GKV gilt grds. das Prinzip der Direktabrechnung. Privatrechnungen werden grds. nicht erstattet.

Ausnahmen sind hier aufgelistet.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html

Meistens ist eine Erstattung aber nur für Behandler möglich, die einen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen haben (Vertragsbehandler).

Manche Krankenkassen haben in ihrer Satzung weitere Ausnahmen geregelt.

Gruß

RHW

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