Hallo,
wenn ein Ehegatte freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist und der Ehegatte nicht in der GKV ist, werden die Einnahmen des PKV-Ehegatten nach § 240 SGB V zur GKV-Beitragsberechnung herangezogen. Bei allen freiwilligen Mitgliedern ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Nach den vorgaben des GKV-Spitzenverbandes gehören Veräußerungsgewinne zu den beitragspflichtigen Einnahmen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2015-12-18_Katalog_Beitragseinnahmen_Stand_17112015.pdf
-> Seite 24
Verluste können bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge nur gegen Gewinne der gleichen Einkunftsart verrechnet werden:
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/freiwillige-krankenversicherung-beitragsberechnung-selb-3-verlustausgleich_idesk_PI434_HI2304450.html
Gruß
RHW