Muss sich ein Übungleiter (VHS) Selbstständigkeit beantragen?
Ab 01.02. diesen Jahres bin ich ohne Arbeit. Ich möchte Kurse bei der VHS geben - als Yogalehrer. Die Einnahmen liegen bei ca. 1200 Euro im Jahr und es sind maximal 2,5 Stunden je Woche die ich unterrichten werde. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG sind erfüllt, das ich den Übungsleiterfreibetrag nutzen kann.
Auf Nachfrage vom Finanzamt, bekam ich die Antwort, das ich mich als Selbstständiger anmelden muss.
Ein Freund von mir hat gesagt, da bei mir eine keine Gewinnerzielende Absicht da ist und ich auch durch die VHS weisungsgebunden bin, müsste ich mich nicht notwendigerweise selbstständig melden.
Ich würde mich freuen, wenn jemand hier etwas zu sagen kann. Danke.
2 Antworten
Einkommensteuerlich gesehen erzielst Du Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die VHS ist jedoch ein gemeinnützige Einrichtung öffentlichen Rechts, und damit erzielst Du Einnahmen von denen 2.100 Euro im Jahr steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG sind.
Als Selbständiger muss man sich nicht anmelden. Man ist es oder nicht.
Nach der Abgabenordnung müsstest Du die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt melden. Das hast Du mit Deinem Anruf eigentlich schon gemacht.
Wenn die keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verschicken, ist das eigentlich ihr Pech.
Ich schreib eigentlich, weil der Anruf nur schwer nachweisbar ist.
Es ist beides möglich sowohl die Selbständigkeit als auch der Status des angestellten Arbeitnehmers. Wer ist selbstständige Lehrkraft, wer ggfl. Arbeitnehmer/in? Sind Sie selbstständige Lehrkraft oder sind Sie Arbeitnehmer/in und unterliegen den für Arbeitnehmer geltenden Regelungen zur Sozialversicherung? Diese Klärung ist auch deshalb von besonderem Interesse, weil die Folgen für die Betroffenen weitreichend sind: Befindet sich die Lehrkraft in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer/ in, so müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam jeweils die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Unterliegt die Lehrkraft als Selbstständige/r der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, muss er/sie als Beitragsschuldner den Rentenversicherungsbeitrag an die BfA in voller Höhe allein entrichten.
"die Selbstständigkeit, die du genannt hast ist ein Status, den man nicht beantragt"
Danke für deine Antwort.
Das Finanzamt hat zu mir geagt, ich muss einen Fragebogen ausfüllen (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) .... ). Ich habe mehrmals darauf hingewiesen, das es unter 1500 Euro ist und es eine Tätigkeit als Übungsleiter bei der VHS ist.
Ich nehme eine Jahr Auszeit und dies wird mein einziges Einkommen sein. Ich habe die Möglichkeit, das ich mich bei meiner Frau in der Krankenkasse mitversichere. Zur Klärung muss ich der Krankenkasse Auskunft über mein Einkommen geben. Wenn es Einkommen aus Selbstständigkeit ist, will die Krankenkasse eine vorläufige Gewinneinschätzung von einem Steuerberater.
Nächste Woche habe ich einen Termin zur Steuerberatung, da wird sich das sicher klären.
Gilt das was du geschrieben hast auch für Fälle in denen die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen wird?! Meines Wissens nach sind solche Beschäftigungen steuer- und sozialversicherungsfrei, da es sich mehr oder weniger nur um Aufwandsentschädigungen handelt.
Auch ein Gewerbeschein ist meines Wissens nach nicht notwendig. Und die Selbstständigkeit, die du genannt hast ist ein Status, den man nicht beantragt. Du musst halt die Einnahmen am Ende des Jahres in der Steuererklärung an der richtigen Stelle angeben und gut ist.