Klar kann der Vorbesitzer Steuerschulden haben, aber die haben nichts mit Dir zu tun.

Die Kfz-Steuer lastet nicht auf dem Kfz, sondern sie wird gegen den Halter festgesetzt und haben mit einem neuen Halter nichts zu tun.

...zur Antwort

Massiver Unterschied bei der Renten- und Krankenversicherung. Das Finanzamt hat deutlich weniger angesetzt.

Das Finanzamt arbeitet in dem Bereich kaum von Hand nach, sondern nimmt die übermittelten Bescheinigungen.

Wie hast Du die Beiträge zu RV und KV ermittelt?

...zur Antwort
Ist bei einer Erbengemeinschaft ein Gemeinschaftskonto für Mieteinnahmen nötig?

Hi,

ich habe mit meiner Schwester eine vermietete Wohnung geerbt (50/50). Ich erledige die gesamte Verwaltung, meine Schwester möchte lediglich an den Einnahmen beteiligt werden. Der nächste Schritt ist für mich aktuell, Konto zu eröffnen und die Mieter zu benachrichtigen.

Da meine Schwester und ich nicht in der selben Stadt wohnen, und ich bei meiner Hausbank sehr einfach ein Vermieter- und Kautionskonto eröffnen kann, würde ich vermutlich ein/zwei neue Einzelkonten dafür eröffnen. Meine Schwester wäre damit einverstanden, dass es kein Gemeinschaftskonto wäre. Sie kriegt natürlich Einsicht und ich würde ihr dann einfach einen Dauerauftrag mit ihrem Anteil einrichten.

Unsicher bin ich mir jedoch jetzt, ob dies zu irgendwelchen Nachteilen führen kann, insbesondere steuerlich.

  • Reicht es aus, wenn meine Schwester am Ende den Kontoauszug meines Vermieter-Kontos bei der Steuererklärung anhängt? Über das Grundbuch lässt sich relativ leicht nachweisen, dass ihr 50% zustehen.
  • Zudem kann Sie soviel ich weiß auch keinen Freistellungsauftrag auf diese Einnahmen beantragt, da es mein Konto ist. Lässt sich dies per Steuererklärung dann wieder reinholen?
  • Gibt es sonst noch Vor/-Nachteile? Sonst habe ich nur von der Haftbarkeit erfahren.

Ich habe einen deutlichen höheren Steuersatz als meine Schwester, daher wäre es schon sehr von Vorteil, wenn sie ihren Anteil selbst versteuert.

Ich danke für die Unterstützung!

...zum Beitrag

Auf wen das Konto läuft ist dem Finanzamt relativ egal. Maßgeblich ist, wem die Einnahmen zuzurechnen sind.

Wenn steuerpflichtige Einkünfte mehreren Personen zuzurechnen sind, haben diese eine (Steuer-)Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte abzugeben.

Einheitlich, weil die Einkünfte für alle Beteiligten einheitlich festgestellt werden.

Gesondert, weil die Ermittlung nicht direkt in den Steuererklärungen der Beteiligten erfolgt, sondern gesondert davon.

Freistellungsauftrag wird schwierig, denn den haben nur natürlich Personen. Vermieter ist aber die Erbengemeinschaft und die hat keinen Freistellungsauftrag.

Problem kann die Bank sein. Bank müssen den wirtschaftlich Berechtigten eines Kontos erfassen, und das bist nicht Du, sondern dass ist die Gemeinschaft aus Deiner Schwester und Dir.

...zur Antwort

Sehr gute Frage. Die eine Sache ist die Erbschaft. Dort bin ich mir nicht ganz sicher, wie die Sache gehandhabt werden muss. Die Rentenzahlung kann ein Vermächtnis sein, dass die Erben erfüllen müssen, oder das Kapital für die Rente landet dann in einer Stiftung oder etwas ähnlichem.

Für die Base dürfte es eine ganz normale Rente sein, welche der Einkommensteuer unterliegt. Meines Erachtens § 22 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG.

...zur Antwort
BAföG, Übungsleiterpauschale

Hallo,

Ich bin seit Kurzem endlich BAföG-Empfänger. Doch die Freude über den Bescheid und eine satte Nachzahlung währte nur kurz, denn offensichtlich habe während der Bearbeitung des Antrags (7 Monate!) zu viel Geld dazu verdient. Es handelte sich ausnahmslos um nebenberufliche Tätigkeiten (<400 €). Allerdings habe ich in drei Monaten bei zwei Arbeitgebern gearbeitet und liege daher im Schnitt auf den Bewilligungszeitraum gerechnet ca. 100 € über dem Freibetrag. Insgesamt also über 900 € (BWZ = 9 Monate), die ich nun zurück zahlen müsste.

Nun hatte ich folgende Idee: Da ich u.A. an der Uni als Betreuer von Praktika gearbeitet habe, wollte ich dieses Einkommen als Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26 EStG) deklarieren lassen, damit es nicht in die Berechnung meines Einkommens mit eingeht. Ich habe bereits ausführlich geprüft, ob die Tatigkeiten nach Gesetzestext tatsächlich so eingetuft werden können und das ist definitiv der Fall (Nebenberuflich, öffentliche Körperschaft, Art der Tätigkeit, etc.).

Ich habe mir also von den jeweiligen Instituten, an denen ich gearbeitet habe, bescheinigen lassen, dass ich als Übungsleiter tätig war. Eines der Institute hat sogar den entsprechenden Paragraphen in die Bescheinigung aufgenommen. Allerdings bin ich nicht sicher, ob das reicht? Soweit ich weiß, ist streng genommen die Uni der Arbeitgeber, und nicht die Institute. Gehe ich damit jetzt also zur Personalabteilung der Uni? Muss die Universität oder das Institut ihrerseits die Tätigkeit auch beim Finanzamt als Übungsleitertätigkeit angeben? Wird das alles abgeglichen? Wie muss der Nachweis beim BAföG-Amt erfolgen? Muss ich mir das auch vom Finanzamt bescheinigen lassen? Werden Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung überhaupt beim Finanzamt gemeldet?

Ich bin wirklich ratlos und ziemlich sauer, dass ich jetzt quasi umsonst gearbeitet habe nur weil die Bearbeitung meines Antrags so lange gedauert hat.

Also, schonmal vielen vielen Dank im voraus, solche Communities sind gold wert...

...zum Beitrag

Da für das BAFöG sowohl die est-pflichtigen Einkünfte als auch sonstige BEzüge maßgeblich sind, war die Tätigkeit mit der "Um-Bescheinigung" wohl für die Katz'.

Merksatz für das zukünftige Leben: "Was eine Uni oder ein sonstiger Arbeitgeber auf Bescheinigungen schreibt ist für Ämter wie das Finanzamt in 90% der Fällen uninteressant."

Die Uni als öffentliche Einrichtung muss sämtliche Zahlungen an Dich, egal ob aus einem Lohn- oder einem sonstigen Vertrag an das Finanzamt melden. Das Finanzamt entscheidet dann, ob die Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag vorliegen oder nicht.

...zur Antwort
Mein Spieleinsatz pro Monat liegt unter 50,--Euro

Lotto spielt man doch nicht um zu gewinnen... Lotto spielt man, weil schon Oma und Opa Lotto gespielt haben und man sich gerne der Illusion hingibt, man könnte bei einer Chance von 1:150.000.000 genau der Eine sein.

...zur Antwort

Meines Erachtens nennt sich das Gestaltungsmissbrauch, aber das ihr letztlich Dinge versteuern würdet, die ihr gar nicht versteuern müsstet, würde es wohl keinen interessieren.

Man würde Euch eventuell für bescheuert halten, aber eventuell hab ich irgendwas an dem System nicht verstanden.

Ein Freiberufler hat nie Problem mit Scheinselbständigkeit. Scheinselbständigkeitsprobleme haben Personen die Arbeitnehmer anstellen aber behaupten es wären freie Mitarbeiter.

Scheinselbständigkeit wird an Positionen festgemacht wie:

  • wird Leistung geschuldet oder Erfolg?

  • wie und für was wir Entgelt gezahlt?

  • Wird die Zeiteinteilung vorgeschrieben?

Sich gegenseitig Rechnungen zu schreiben, deren Leistungsaustausch womöglich gar nicht vorlag, ist meines Erachtens die dümmste aller Ideen.

...zur Antwort

Ob die Zweitwohnsitzsteuer rechtens ist, lässt sich nur anhand der zugehörigen Satzung überprüfen.

Mit dieser Satzung und dem Grundgesetz könnte man dann die Verfassungsmäßigkeit der Satzung prüfen.

Als Strompreis zahlt man in der Regel den Preis, den man mit dem Anbieter des Stromes ausgemacht hat. Wenn der keine Sondertarife für Zweitwohnsitze anbietet, dann ist das blöd.

Wovon soll die Steuer den abgesetzt werden?

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.