Nicht nur Rentner müssen eine Vorauszahlung leisten. Wenn für das vorangegangene Steuerjahr eine Nachzahlung zu entrichten ist, wird für das laufende bzw. nächste Jahr eine Vorauszahlung vom Finanzamt festgesetzt. Diese teilt sich in vier Quartale auf und zwar Fälligkeit ist jeweils der 10.03.,10.06.,10.09. und 10.12.. Da für das laufende Jahr bereits die 3 Quartale vorbei sind wird die Vorauszahlung im 4. Quartal ganz zur Zahlung fällig. Ab nächstes Jahr teilt sich der Betrag in vier Quartale auf.
Gewohnheitsrecht gibt es hier nicht, da Sie selbst gekündigt haben. Aber es gibt gesetzliche Mindestbedingungen auch für Minijobber u. zwar bei Krankheit Lohnfortzahlung und jährlichen Urlaubsanspruch.
Nein. Die Jahresabrechnung geht auf den neuen Eigentümer über. Der vorige und der neue Eigentümer regeln das unter sich. Es ist für Sie von keiner Bedeutung.
Es gibt keine Mindestrente oder Aufstockung. Aber es gibt eine Grundsicherung. Die dürfte aber nicht in Frage kommen, da hier auch das Einkommen u. (Vermögen)bei des Ehepartners bei gemeinsamen Haushalt mit herangezogen wird.
Was heißt hier zurückzahlen. Es handelt sich hier um eine Nachzahlung über bisher noch nicht versteuerte Einnahmen und zwar um die Renteneinkünfte Ihres Ehemanns. In der Regel setzt das Finanzamt, wenn es zu einer höheren Nachzahlung kommt, Vorauszahlungen fest, die in einem Vierteljahreszeitraum fällig werden. Somit wird bei einer Jahresveranlagung die Einkommensteuernachzahlung nicht mehr so hoch ausfallen.
Das Erbe ausschlagen und beim Finanzamt Antrag auf Auteilung der Steuerschuld beantragen.
Vielleicht weil die Tochter mtl. unregelmäßig verdient u. dadurch mal keine LSt u. wenn´s mehr ist Lohnsteuer anfällt. Wenn die Tochter die Lohnsteuer zurück haben möchte, dann muss sie selber eine abgeben. Das funktioniert nicht mit den Eltern. Wenn es keine weiteren Einkünfte bei der Tochter gibt, dann wird die Lohnsteuer, die auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist, zurückbezahlt.
Es sind die Einkünfte der Tochter und diese wird alleine selbständig veranlagt beim Finanzamt.
Es gilt hier das Zufluss-Abflussprinzip nach § 11 EStG.
Wird gar nicht eingetragen, da die Einkommensteuer-Zahlung nicht abzugsfähig ist. Hier handelt es sich um eine Personensteuer, die nach § 12 EStG nicht abzugsfähige Ausgaben sind.
Prinzipiell kann nur der Steuerpflichtige selbst die Pflegeheimkosten als außergew.Belastung absetzen. Außer die pflegende Person hat ein sehr geringes Einkommen und Vermögen und es erwachsen einem zwangsläufig die Kosten(wenn man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann). Aber hier ist es ja nicht so, da ja ein Vermögen vorhanden ist, und zwar der Erlös aus dem Hausverkauf.
- Es heißt Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Genau, es wird nur der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) versteuert.
- Ausgaben sind betrieblich veranlasste Kosten, wie z.B. Mietaufwendungen für betriebliche Räumlichkeiten, Telefonkosten, Büromaterialien, Weiterbildungskosten,Therapiematerialien, Werbekosten,Fahrtkosten usw. Kranken-u.Rentenversicherung sind keine betrieblich veran- lassten Ausgaben. Die sind unter Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung Anlage Vorsorgeaufwand abzugsfähig.
- Der Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung beträgt 16.708 €. Naja, ob das der Sinn der Selbständigkeit ist. Schließlich will man ja Geld verdienen.
- Zusammenveranlagung ist meistens vorteilhafter. Ihr Bruttolohn abzgl. Werbungskosten + Gewinn aus der selbst.Tätigkeit abzügl. Sonderausgaben,außergewöhnliche Belastungen = zu versteuerndes Einkommen. Hieraus errechnet sich die Einkommensteuerzahllast abzüglich die bereits einbehaltene Lohnsteuer aus der Arbeitnehmertätigkeit ergibt die noch zu zahlende Einkommensteuer für die Selbst.Tätigkeit.
Die Hypothekenzinsen sind nicht absetzbar, da der Kredit nicht für die Eigentumswohnung verwendet wurde. Es sind nur die Zinsen abzugsfähig, wenn der Kredit für Umbaukosten, Renovierungsaufwendungen oder für Kauf einer Immobilie in Anspruch genommen werden.
Eigenleistungen sind keine Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG.
Der Vertragsabschluss w a r eher i s t am 20.12.2014 oder "Schreibfehler"......... Egal wann die Gesamtrechnung ausgestellt ist. Es ist immer der Zeitpunkt der Zahlungsausführungen maßgebend. Also in diesem Fall können 2/3 im Kalenderjahr 2014 als Zahlung und somit als Handwerkerleistung berücksichtigt werden und die restlichen 1/3 im Kalenderjahr 2015. Wenn die Aufwendungen erst im Jahr 2015 berücksichtigt werden sollen, dann sind diese Aufwendungen erst im Jahr 2015 zu überweisen.
Nein gibt es nicht. Die Vorsorgeaufwendungen müssen nachgewiesen werden.
Nein ist nicht richtig. Man kann nur solche Aufwendungen geltend machen, die auch vom Vermieter selbst getragen wurden.
Nein, die Einkommensteurerklärung genügt nicht. Es muss der Einkommensteuerbescheid vom vorletzten Jahr des Antragstellungsjahres sein. Der müsste ja bereits vorliegen. Außer die Einkünfte haben sich relativ gegenüber dem Vorjahr verschlechtert, dann ist ein Antrag auf Anpassung zu stellen.
Bei direktem Verkauf sind keine Räumungskosten, Erhaltungsaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Nur wenn das Objekt vermietet wird und hieraus Einkünfte erzielt werden, dann sind diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Es wäre auch noch zu prüfen, ob eine Spekulation in Frage komme. Das bedeutet, wenn der Bruder das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafft hat. Dann wären die Aufwendungen vom Verkaufserlös abzugsfähig.
Der Lohnsteurjahresausgleich heißt im Grunde Einkommensteuererklärung. Kann man bei jedem inländischen Finanzamt abgeben. Aber zuständig ist immer das Finanzamt am jetzigen Wohnort.
Es ist vollkommend richtig, dass die Umsatzsteuer zu den Einnahmen hinzugezählt werden. Aber bei Abführung der Umsatzsteuer ans Finanzamt wird diese im Gegenzug als Betriebs- ausgabe zum Abzug gebracht. Also keine Auswirkung! Wenn das nicht der Fall sein sollte, dann stimmt entweder etwas nicht oder die Zahlung der Umsatzsteuer ans Finanzamt wurde erst im nächsten Jahr getätigt. Somit wird die Umsatzsteuerzahlung erst in nächsten Jahr als Betriebsausgaben berücksichtigt.