Müssen nicht! Man kann, denn die Kap.erträge aus dem Rücklagenkonto sind ja bereits mit der Abgeltungssteuer von 25% versteuert. Zu empfehlen ist es auf jeden Fall, wenn die gesamten Kapitalerträge unter dem Freibetrag von 801 bzw. 1602 € liegen. Denn dann bekommt man die einbehaltenen Kapitalertragsteuer zurück. Oder wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, dann wäre es auch sehr ratsam, diese in der Est-Erklärung in der Anlage Kap anzugeben.
Bei Unterstützung Bedürftiger sind sehr wohl die Einkünfte der Kinder in der Anlage Unterhalt (siehe Innenseite links unten) einzutragen. Hier sind auch der Gesamtwert des Vermögens der Kinder einzutragen. (z.B. Sparverträge, Festgelder, Bausparer) um nur einige Beispiele zu nennen. Denn damit wird geprüft, ob die unterhaltene Person auch wirklich bedürfigt ist.
Ja, Verdienstausfallentschädigungen sind steuerpflichtig und in der Anlage N Zeile 20 einzutragen. Reisekostenerstattungen nach Bundesreisekostengesetz sind dagegen steuerfrei.
Es brauchen keine Unterlagen von den Versicherungen beigelegt werden. Wenn ja, dann meldet sich das Finanzamt bei Ihnen, und dann brauchen Sie auch keine Policen beilegen, sondern es reichen die Beitragsrechnungen von der Versicherungsgesellschaft.
Es kommt nicht auf die Rechnungsstellung alleine an, sondern wann die Rechnung bezahlt wurde. In dem Jahr kann die Aufwendung steuerlich als außergewöhnliche Belastung unter Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung abgezogen werden. Wird die Rechnung in Teilbeträgen z.B. im Jahr 2013 und der Rest in 2014 bezahlt, dann ist der gezahlte Betrag in dem jeweiligen Jahr abzugsfähig. Aber Achtung! Prüfen, ob es ratsam ist auf zwei Jahre zu verteilen, wegen der zumutbaren Eigenbelastung. Dann stellt sich noch die Frage, wie hoch die Renteneinkünfte sich belaufen, die zu versteuern sind. Denn es gibt einen Grundfreibetrag und der ist bei alleinstehenden 8.130€. Also zuerst rechnen und dann entsprechend handeln.
Ein Minijob wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Also für den Bezieher steuerfrei und braucht auch in der Est.-Erklärung nicht angegeben werden. Stipendium sind in der Regel steuerfrei außer einige Ausnahmen und zwar welche Art von Stipendium gezahlt wird.
Hallo, die Aufwendungen für das Material ist als Privateinlage zu erfassen. Wenn Sie die Preise noch wissen umso besser. Machen Sie hierüber eine Auflistung der verschiedenen Stoffe und über den Preis. Die Nähmaschine ist als Geringwertiges Wirtschaftsgut (selbständig nutzbar und unter 410,--€ Anschaffungspreis) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe absetzbar. Klar das die ersten Jahre warscheinlich nur ein Verlust erzielt wird. Das Unternehmen muss ja erst mal anlaufen und bekannt werden. Aber vorsicht, nach ein paar Jahren (so ca. 4-5 Jahren) sollte sich schon ein Gewinn verzeichnen lassen. Denn da muss man aufpassen, dass das Finanzamt einen nicht Liebhaberei unterstellt. Aber wie gesagt in den ersten Jahren sehe ich da keine so großen Probleme. Schöne Grüße C.M.
Die Fahrtkosten, um deine Frau im Ausland zu besuchen liegt in der Privatsphäre eines jeden steuerpflichten Bürger. Somit sind diese Aufwendungen steuerlich nicht absetzbar. Denn diese Kosten haben nichts mit den Erwerb von Einkünften zu tun. Es handelt sich hier auch nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Diese Aufwendungen erwachsten einem Steuerpflichtigen zwangsläufig.