Bei direktem Verkauf sind keine Räumungskosten, Erhaltungsaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Nur wenn das Objekt vermietet wird und hieraus Einkünfte erzielt werden, dann sind diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Es wäre auch noch zu prüfen, ob eine Spekulation in Frage komme. Das bedeutet, wenn der Bruder das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafft hat. Dann wären die Aufwendungen vom Verkaufserlös abzugsfähig.

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Müssen nicht! Man kann, denn die Kap.erträge aus dem Rücklagenkonto sind ja bereits mit der Abgeltungssteuer von 25% versteuert. Zu empfehlen ist es auf jeden Fall, wenn die gesamten Kapitalerträge unter dem Freibetrag von 801 bzw. 1602 € liegen. Denn dann bekommt man die einbehaltenen Kapitalertragsteuer zurück. Oder wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, dann wäre es auch sehr ratsam, diese in der Est-Erklärung in der Anlage Kap anzugeben.

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Bei Unterstützung Bedürftiger sind sehr wohl die Einkünfte der Kinder in der Anlage Unterhalt (siehe Innenseite links unten) einzutragen. Hier sind auch der Gesamtwert des Vermögens der Kinder einzutragen. (z.B. Sparverträge, Festgelder, Bausparer) um nur einige Beispiele zu nennen. Denn damit wird geprüft, ob die unterhaltene Person auch wirklich bedürfigt ist.

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Wenn Vorjahre Steuererklärungen abgegeben wurde, und für 2012 noch keine, dann bekommt man vom Finanzamt ein Erinnerungsschreiben, denn das Finanzamt weiß ja nicht, dass 2012 nur ein Minijob ausgeführt wurde. Das ist der normale Weg. Wenn ein Erinnerungsschreiben das Finanzamt an einem rausschickt, dann hat man ja die Möglichkeit darauf zu reagieren, indem man ein paar Zeilen schreibt und die Sachlage kurz erörtert. Dann wäre alles gut. Aber so........ glaubt das Finanzamt, da muss man anscheinend mit mehr Druck an die Sache rangehen, indem das FA Androhung von Zwangsgeld ansetzt. Ist der ganz normale Weg seitens des Finanzamts. Ich würde umgehend ein solches Schreiben ans Finanzamt schicken, wo Sie erklären ........eine Est-Erklärung ist nicht abzugeben, da nur Einkünfte aus einem Minijob bezogen werden und andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes liegen keine vor. Somit dürfte sich die Sache erledigen. Einfach Brief vom FA ignorieren..................geht nicht.!!!!

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Ja, Verdienstausfallentschädigungen sind steuerpflichtig und in der Anlage N Zeile 20 einzutragen. Reisekostenerstattungen nach Bundesreisekostengesetz sind dagegen steuerfrei.

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Es brauchen keine Unterlagen von den Versicherungen beigelegt werden. Wenn ja, dann meldet sich das Finanzamt bei Ihnen, und dann brauchen Sie auch keine Policen beilegen, sondern es reichen die Beitragsrechnungen von der Versicherungsgesellschaft.

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Es kommt nicht auf die Rechnungsstellung alleine an, sondern wann die Rechnung bezahlt wurde. In dem Jahr kann die Aufwendung steuerlich als außergewöhnliche Belastung unter Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung abgezogen werden. Wird die Rechnung in Teilbeträgen z.B. im Jahr 2013 und der Rest in 2014 bezahlt, dann ist der gezahlte Betrag in dem jeweiligen Jahr abzugsfähig. Aber Achtung! Prüfen, ob es ratsam ist auf zwei Jahre zu verteilen, wegen der zumutbaren Eigenbelastung. Dann stellt sich noch die Frage, wie hoch die Renteneinkünfte sich belaufen, die zu versteuern sind. Denn es gibt einen Grundfreibetrag und der ist bei alleinstehenden 8.130€. Also zuerst rechnen und dann entsprechend handeln.

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Ein Minijob wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Also für den Bezieher steuerfrei und braucht auch in der Est.-Erklärung nicht angegeben werden. Stipendium sind in der Regel steuerfrei außer einige Ausnahmen und zwar welche Art von Stipendium gezahlt wird.

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Einkommenssteuerberechnung, Kleingewerbe, keine Belege für Material

Hallo, ich denke darüber nach ein Kleingewerbe anzumelden und einen Dawanda-Shop zu eröffnen. Da ich verheiratet bin und meine Mann Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit hat, liegen wir bei der Einkommenssteuer sicher über dem Freibetrag auch wenn ich noch nicht weiß, wie hoch mein Umsatz mit meinen selbstgemachten Sachen sein wird. Mein Problem ist folgendes: Als ich im Laufe des Jahres die Materialien für meine Sachen gekauft habe, war es nur als Hobby gedacht, nicht für den Verkauf. Da es sich überwiegend um Stoffe handelt, die ich bar bezahlt auf dem Stoffmarkt gekauft habe, habe ich keine Belege für meine Ausgaben. Wenn ich jetzt eine Einkommenssteuererklärung mache, kann ich dann gar keine Materialkosten ansetzen, da ich sie nicht belegen kann?? Ich meine, ich bin zwar selbst schuld daran, dass ich keine Belege habe, aber es ist ja auch klar, dass ich die Materialien irgendwas gekostet haben müssen. Die Preise weiß ich auch noch - kann sie aber eben nicht belegen. Ich habe gelesen, man kann einen Eigenbeleg erstellen, aber doch nur im Ausnahmefall, das wird doch nicht für alle Ausgaben dieses Jahres funktionieren, oder? Außerdem habe ich gelesen, dass man auch beim Eigenbeleg einen Kontoauszug o.ä. zum Beweis anheften muss. Kann mir irgendjemand helfen? (Für die Zukunft sammle ich natürlich die Rechnungen). Noch eine Frage - habe vor ein paar Wochen eine Nähmaschine gekauft, die 400 Euro gekostet hat. Diese wird ausschließlich für mein Kleingewerbe genutzt. Der Preis übersteigt wahrscheinlich den Umsatz für die nächsten Monate. (So gut wird mein Shop ja wahrscheinlich nicht einschlagen) Sollte ich das Material bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wirklich nicht mehr ansetzen können, kann ich dann wenigstens die Nähmaschine ansetzen? Auf einmal oder muss ich sie über mehrere Jahre abschreiben? Im Voraus vielen vielen Dank für eine Auskunft.

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Hallo, die Aufwendungen für das Material ist als Privateinlage zu erfassen. Wenn Sie die Preise noch wissen umso besser. Machen Sie hierüber eine Auflistung der verschiedenen Stoffe und über den Preis. Die Nähmaschine ist als Geringwertiges Wirtschaftsgut (selbständig nutzbar und unter 410,--€ Anschaffungspreis) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe absetzbar. Klar das die ersten Jahre warscheinlich nur ein Verlust erzielt wird. Das Unternehmen muss ja erst mal anlaufen und bekannt werden. Aber vorsicht, nach ein paar Jahren (so ca. 4-5 Jahren) sollte sich schon ein Gewinn verzeichnen lassen. Denn da muss man aufpassen, dass das Finanzamt einen nicht Liebhaberei unterstellt. Aber wie gesagt in den ersten Jahren sehe ich da keine so großen Probleme. Schöne Grüße C.M.

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Die Fahrtkosten, um deine Frau im Ausland zu besuchen liegt in der Privatsphäre eines jeden steuerpflichten Bürger. Somit sind diese Aufwendungen steuerlich nicht absetzbar. Denn diese Kosten haben nichts mit den Erwerb von Einkünften zu tun. Es handelt sich hier auch nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Diese Aufwendungen erwachsten einem Steuerpflichtigen zwangsläufig.

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