Muss eine Nacherbschaft im Grundbuch eingetragen werden?

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Tscharli:

Das Recht des Nacherben wird von Amtswegen im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung dient dem Schutze des Nacherben vor einem gutgläubigen Erwerb durch Dritte.

Im Eintragungvermerk (Abt. II des Grundbuchs) sind neben der Anordnung der Nacherbfolge auch die Vorausetzungen, unter denen sie eintritt (z. B. Zeitpunkt des Todes, der Wiederverheiratung des Vorerben) anzugeben und der oder die Nacherben zu bezeichnen.

Tscharli