Kann man und wie Widerruf zu einer Löschung im Grundbuch aussprechen?
Hallo, meine Schwester hat mit ihrer Generalvollmacht eine Löschung im Grundbuch vornehmen lassen. Das Haus gehört ihr und ihrem Mann. Eingetragen war eine Sicherungshypothek auf das lebenslange Wohnrecht unserer verstorbenen Mutter, das durch ein Darlehen der Mutter zum Grundstückskauf begründet. Das Darlehen sollte nach dem Tod der Mutter an die anderen Miterben zurückgezahlt werden, was nun bestritten wird. Frage: Kann man, in welcher Form und wem gegenüber diese Löschung widerrufen? Und kann man als Miterbe Einblick ins Grundbuch fordern? Vielen Dank für Antworten
3 Antworten
Ganz komme ich mit der Fragestellung nicht klar. Ist es so, dass die Mutter der Tochter ein Darlehen gegeben hat und dieses Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert wurde, also zugunster der Mutter eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde? Hat im Gegenzug die Mutter ein (lebenslanges) Wohnrecht bekommen? "Eine Sicherungshypothek auf ein Wohnungsrecht" ist ein mir nicht bekannter (Rechts-)Begriff. Als Miterbe hat man gegenüber dem Grundbuchamt bei Darlegung des berechtigten Interesses ein Einsichtrecht. Es müsste die Notarurkunde zur Eintragung des Sicherungsrechtes eingesehen werden. Die Rechtslage ist aber - insbesondere da nun die Rückzahlungsverpflichtung bestritten wird - sicher so kompliziert, dass anwaltliche Hilfe anzuraten ist.
Das mit der Fragestellung geht mir ganz genauso.
Es ist auch nicht klar, wer jetzt was geerbt hat.
Silvi: Ein weiterer Deutungsversuch:
Die Mutter gewährte ihrer Tochter und dem Schwiegersohn zur Belegung des Kaufpreises für ein zur Eigennutzung bestimmtes Wohnhausgrundstück ein Darlehen gegen Einräumung eines (lebenslangen unentgeltlichen) Wohnrechts.
Die Mutter, zwischenzeitlich verstorben, verpflichtete die Darlehensnehmer, nach ihrem Tode das Darlehen an die anderen Miterben (nach Verrechnung des Mietwerts?) auszukehren. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück bestellt. Für wen? Für die anderen Miterben? Dann wäre es der Generalbevollmächtigten verwehrt geblieben, ohne ausdrückliche Löschungsbewilligung der Miterben die Hypothek löschen zu lassen. Das Grundbuchamt hätte dem Löschungsantrag nicht stattgegeben.
Erkenne selbst , dass ohne nähere Fakten eine Beurteilung nicht möglich ist.
Das ist eine Erbschaftsangelegenheit - di Fristen sind kurz - und man muss vermutlich klagen.
Zunächst einmal hat deine Schwester vollendete Tatsachen geschaffen - da sie diese nicht freiwillig nicht revidieren wird, brauchst du Feld und einen guten Anwalt - alleine reisst du nichts mehr.