Lassen sich falsche Angaben in einer Steuererklärung noch korrigieren obwohl der Bescheid bestandskräftig ist?
Gestern besuchte mich einer meiner Nachbarn. Der regte sich maßlos über die neue Grundsteuer auf, was ich angesichts eines Erhöhungsbetrags von 300 Euro (im Jahr) nicht so ganz verstehen kann. Aber sei es drum. Ich habe mir die Sache angesehen und festgestellt, dass dem Nachbarn in 2022 ein Mißgeschick unterlaufen ist.
Im Geoportal der Finanzverwaltung sind Grundstücke in unserer Straße wie folgt bewertet:
1.870 Euro/qm für ein-und zweigeschossige Bebauung.
1.200 Euro/qm für mehrgeschossige Bebauung.
Das fand ich schon damals recht lustig weil zweigeschossige Bebauung doch schon mehrgeschossig ist. Ich habe daraufhin die 1.200 Euro gewählt. Mein Nachbar aber 1.870 Euro.
Bei einem Blick in das Geoportal staunte ich nicht schlecht. In 2022 war alles in schwarz-weiß und für den ungeübten Beobachter nicht zu unterscheiden. Heute ist der Wert 1.200 Euro/qm rot eingerahmt. Das bedeutet, der ist es und kein anderer.
Hilft das dem Nachbarn? Könnte er sich darauf berufen, dass das von der Finanzverwaltung erstellte Geoportal irreführende Angaben gemacht hat?
Oder heißt es hier: Zu spät. Der Grundlagenbescheid ist bestandskräftig.
Ich jedenfalls habe dem Nachbarn keine Hoffnung machen wollen.
2 Antworten
Da stellen sich für mich Fragen:
- ist das Portal von der Finanzverwaltung?
- In Berlin ist der "Boris" dasPortal von der Baubehörde.
- Hat der Nachbar sich geirrt und den höheren Wert eingetragen, also die 1.870,- pro qm selbst angesetzt?
Wenn die Angaben damals falsch, oder nicht erkennbar waren, würde ich eine Änderung gem. § 173 AO beantragen.
§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
- soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
Versuch macht klug.
Sonst eine Fortschreibung auf den nächsten 01. 01. beantragen.
Man wird vom Portal gefragt, ob es um Grundsteuer A oder B gehen soll und auf welchen Zeitpunkt sich die Wertangaben beziehen sollen. Das sind keine Fragen die Boris normalerweise stellt.
Und ja, der Nachbar hat die Wertangaben selber eingesetzt. Was ihn dazu bewogen haben mag den höheren Wert einzusetzen konnte er mir nicht sagen.
Wie dem auch sei: Er will mich darüber informieren wie die Sache ausgegangen ist. Bin gespannt.
Es gibt Bundesländer, die auch außerhalb der abgelaufenden Frist, Einwände wohlwollend prüfen wollen.
Also zu verlieren hat der Nachbar ja nichts, wenn er schriftlich um Korrektur von 1870 Euro auf 1200 Euro bittet.