KVdR. Wie verhält es sich bei einem langjährigen Auslandsaufenthalt mit der Vorversicherungszeit?
Ich lebe seit 3 Jahren in Thailand und werde ab 2017 eine Regelaltersrente beziehen. Gleichzeitig plane ich meine Rückkehr nach Deutschland. Die 9/10 Vorversicherungszeit in der GKV in der 2. Hälfte des Erwerbslebens als grundsätzliche Regel für die Aufnahme in die kostengünstige KV der Rentner kann ich wegen des Auslandsaufenthalts nicht mehr erfüllen.
Meine Frage: Besteht vielleicht in Fällen wie dem meinen eine Ausnahme dahin, dass der Aufenthalt im Ausland bei der Berechnung der 9/10 Grenze unberücksichtigt bleibt?
1 Antwort
Nun die Definition in §5 SGB5 lautet:
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Da gibt es keine Härtefallregelung, auch Ausländer, die erst in höherem Alter nach Deutschland kommen, müssen die "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" in ihrem Herkunftsland berücksichtigen lassen.
So soll dafür gesorgt werden, dass gerade diejenigen, die mehr an die Versichertengemeinschaft gezahlt haben, in den Genuss der günstigeren Beitragsmodalitäten kommen.
Ich sehe nicht, dass ich der Versichertengemeinschaft weniger gegeben hätte als jemand der mindestens 9/10 der 2. Hälfte seines Erwerbslebens Beiträge gezahlt hat. Schließlich steht meiner 3 jährigen "Nichtversicherung" anlässlich des Auslandsaufenthalts auch die "Nichtinanspruchnahme" von Leistungen gegenüber.
Das Problem hätte der Fragesteller umschiffen können, wenn er bei seiner Auswanderung eine Anwartschaft bei seiner Krankenversicherung beantragt hätte. So wird es bei Entsendungen gehandhabt.
Zitat: "So soll dafür gesorgt werden, dass gerade diejenigen, die mehr an die Versichertengemeinschaft gezahlt haben, in den Genuss der günstigeren Beitragsmodalitäten kommen." Zitat Ende
Das wäre nachvollziehbar, wenn nicht auch Versicherte nach § 10 (Familienversicherung) zum Kreis der Begünstigten zählten. Die zahlen bekanntlich auch keinen Beitrag.