Kurzfristige Beschäftigung - Lohn in bar erhalten ohne Steuern zu bezahlen?

2 Antworten

Im Gegensatz zu @Juergen010 udn @EnnoWarMal tippe ich darauf, das bei 9 Tagen Arbeit, der Arbeitgeber die Regelung:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/03_unterscheidung_450_kurzfristig/node.html

für eine kurzfristige Beschäftigung in Anspruch genommen hat.

Alle Abgaben, wurden von ihm pauschal getragen.

"Kurzfristige Minijobs heißen auch kurzfristige Beschäftigungen. Wichtig ist, dass der Minijobber im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeitet. Er arbeitet hier nicht regelmäßig sondern nur gelegentlich – die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle."

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Juergen010  08.11.2017, 09:07

Ja, hatte ich auch dran gedacht, bin aber stutzig geworden, weil keine Abrechnung erfolgte und Knete nur gegen Quittung geflossen ist.

wfwbinder  08.11.2017, 09:47
@Juergen010

Wozu braucht der Arbeitnehmer eine Abrechnung, wenn die Beiträge pauschal an die Minijobzentrale gegangen sind und keine individuellen Rentenversicherungsbeiträge (wie u.U. beim normalen Minijob) abgeführt wurden?

Der arbeitet 9 Tage, bekommt das Geld in die Hand gedrückt und unterschreibt die Quittung. Abrechnung macht der StB. Warum 70 Cent Porto aufwenden, um denen noch die Abrechnung zu schicken? Reicht doch wenn alles abgerechnet ist, wenn mal eine Prüfung kommt.

Juergen010  08.11.2017, 17:37
@wfwbinder

Das ist zwar dann für den AG nachvollziehbar und auch kontrollsicher, aber an der Frage selbst sieht man ja, dass der AN ohne diese Abrechnung als Nachweis, faktisch in der informellen Botanik steht.

wfwbinder  08.11.2017, 17:48
@Juergen010

Stimmt schon, aber die Leute haben da eine andere Grundeinstellung als ich. Ich hätte gefragt, "REchnung" oder Anstellung?" (OK, nicht jedem wären die Bedeutung dieser Worte in diesem Zusammenhang so klar wie mir). Und wenn der dann sagen würde, rechnen wir als Lohn für kurzfristige Beschäftigung ab, wäre es für mich abgehakt. Eventuell wäre noch interessant, was auf der Quittung stand. Da sollte man schon auf "Lohn" bestehen.

Um darauf korrekt antworten zu können, bedarf es ein wenig mehr Hintergrundinformation.

War das eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Oder ggf. ein pauschal versteuerter Minijob?

Wieviel Geld hast Du bar erhalten? Hast Du dafür quittiert?


maxi1992 
Beitragsersteller
 07.11.2017, 13:42

Ich habe einen Hauptjob und das war eine zusätzliche kurzfristige Beschäftigung für 9 Tage, sozusagen kein Minijob.

Ich habe meinen kompletten Lohn in bar erhalten und dafür eine Unterschrift abgegeben.

Juergen010  07.11.2017, 14:18
@maxi1992

Wenn also keinerlei schriftliche Abrechnung, Meldung bei der Minijobzentrale oder ein Nachweis über deine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorliegt und dir der Lohn in bar in die Hand "gedrückt" wurde - handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um Schwarzarbeit.

Oder hast Du eine Rechnung erstellt und an den (dann) Auftraggeber gegeben?

Übrigens können auch ganz kurze Beschäftigungen als Minijob abgerechnet werden.

EnnoWarMal  07.11.2017, 14:37
@Juergen010

Gut zu wissen wäre nun natürlich, wie hoch dieser Lohn war.

Womöglich war es am Ende gar kein "Lohn", sondern eine andere Einkunftsart (§22 Nr. 3) und so würde die Kuh mit Leichtigkeit vom Eis kommen.

Juergen010  07.11.2017, 14:53
@EnnoWarMal

Du verblüffst mich immer wieder ;-)

§ 22, Nr.3 EStG-- vermutlich hebst Du auf die Freigrenze ab, oder?

Zur Erklärung mal schnell aus einem Artikel herauskopiert:

Die Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG sind nicht
einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kj. betragen haben (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG bezogen, so ist bei jedem Ehegatten die in dieser Vorschrift bezeichnete Freigrenze – höchstens jedoch bis zur Höhe seiner Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG – zu berücksichtigen (R 22.6 EStR).

EnnoWarMal  08.11.2017, 19:07
@Juergen010

Es geht mir hier eher um die Sozialversicherung.

Aber recht hast du ja trotzdem. Zusätzlich wirkt dann noch der § 46 (3) EStG (Freigrenze von 410 Euro).