Kürzeste oder schnellste Route für das Finanzamt wichtig?
Hallo Zusammen,
ich habe mal eine Frage, die ich auch mit der Scuhe im Net nicht beantwortet bekomme. Ich habe einen etwas weiteren Arbeitsweg, d.h. wenn ich die schnellste und best ausgebaute Route nehme (Autobahn, Landstrasse) sind es 77 km und ca. 50 min Fahrzeit. Nehme ich aber die kürzeste Strecke, sind es 48 km und 1 h 15 min. Jedoch geht diese Strecke über sehr schlechte Landsträßchen, durch Dörfer und durch zwei größere Städte. Ich habe es nun zwei mal versucht und war schon völlig gestresst, bevor ich überhaupt an der Firma ankam (wegen Bauern, die Ihre Traktoren spazieren fuhren, oder Personen, die ihren Wagen nicht über 50 km/h beschleunigen wollten).
Welche Strecke sollte ich beim FA denn angeben, weil der Unterschied ist schon sehr groß.
Wäre klasse, wenn Ihr mir einen guten Rat geben könntet.
THX.
3 Antworten
sehe ich anders. Wenn ein längere Route gewisse Vorteil bringt, z.B. Verkürzung der Fahrtzeit, dann kann auch diese Strecke angegeben werden.
Aufgrund des Urteils des BVerfG-Urteils vom 08.12.2008 hat das Bundesfinanzministerium das Schreiben vom 31.08.2009 veröffentlicht: http://kuerzer.de/Entfpausch2009
Darin heißt es unter 1.4: "Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt (z. B. öffentlicher Bus). Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH vom 10. Oktober 1975, BStBl II Seite 852).....".
In Deinem Fall könnte die verkehrsgünstigere Strecke nachvollziehbar und maßgeblich sein. Allerdings macht eine genaue Aufschreibung über die auf beiden Strecken geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen und ihrer jeweiligen Distanz die Sache noch plausibler. Vielleicht kannst auch Kollegen oder Bekannte fragen, die diese Strecke fahren und vielleicht sogar beim gleichen Finanzamt sind.
Grundsätzlich die kürzeste Route, alles andere muss man plausibel darlegen können, wird aber durchaus eventuell anerkannt - das sieht man dann im Steuerberscheid.