Dienstwagenversteuerung - Entfernung bei 0,002% Regelung vs Entfernungspauschale
Hallo Community,
geht um die neue Regelung zur Dienstwagenversteuerung. Wenn die 0,002% Regelung gewählt ist kann dann für die Lohnsteuer die kürzeste Strecke angegeben werden und für die Entfernungspauschale die verkehrsgünstigste (also schnellste)? Ich hab hier zwar schon gefunden, dass dies generell geht, aber nicht belegt durch Gesetze- oder Verordnungstexte. Kennt jemand diese Texte so dass ich sie als Referenz beim Finanzamt angeben kann? Die stellen sich etwas quer. Macht bei mir 20km Differenz aus, da ich auf der Autobahn fahr, was zwar länger aber viel schneller ist und für die 0,002% Regelung geldwerten Vorteils allerdings die kürzeste, direkte Strecke angegeben hab. Viele Grüße und Dank Checker
1 Antwort
Hallo!
Ich stehe nun vor einem ähnlichen Disput. Bei der Bemessung des geldwerten Vorteils durch den Dienstwagen habe ich die kürzeste Strecke angegeben, obwohl ich die nie fahre - eben aus steuerlichen Gründen. Sonst wär der monatliche Abzug exorbitant höher. Jetzt hat sich ja bei der Entfernungskostenpauschale einiges gelockert/geändert. Hier, also bei der Steuererklärung für 2013 würde ich auf Grund dessen nun die tatsächlich gefahrenen km, die mehr sind, mich aber schneller von A nach B bringen, ansetzen. Ist das rechtlich ok? Oder kann dann das Finanzamt verlangen, den geldwerten Vorteil auf Grund der längeren Strecke neu festzulegen? Mir wurde nämlich (auch von Seiten meiner Lohnbuchhaltung) gesagt, es solle da auf jeden Fall keine Diskrepanz entstehen. Wenn ich allerdings einige Texte im Web lese, scheint dies falsch zu sein. Hat jemand fundiertes Wissen hierüber? Danke