Krankenkassenwechsel während 10 jähriger Laufzeit Versicherungspflicht Direktversicherung?
Ich zahle seit Auszahlung meiner Direktverrsicherung (30.1.2009) Beiträge an eine Ersatzkrankenkasse. Bei Auszahlung habe ich Einspruch auf die Erhebung eingelegt. Zum 1.7.2017 bin ich von der Ersatzkasse in eine BKK gewechselt. An welche Kasse sind für die restlichen 2 Jahre die Beiträge auf Direktversicherung zu richten? Falls der neuen Krankenkasse die Beträge zustehen, würde ich gerne wissen, ob bzw. was ich diesbezüglich zu veranlassen habe. Muss ich meine Einzugsermächtigung für die bisherige Kasse widerrufen? Hat es Sinn, auch bei der neuen Krankenkasse Einspruch gegen die Erhebung der Krankenkassenbeiträge einzulegen? Was ist von mir zu veranlassen ?
5 Antworten
Natürlich an die neue Kasse.Die Direktversicherung wäre bei der Beitragserhebung von dort zu berücksichtigen.Du hast doch sicher einen Fragebogen zu Deinen Einkünften bekommen ?
Widersprüche scheinen zwecklos, alle Gerichtsverfahren sind negativ ausgegangen.
Viel Glück
Barmer
Also rein von der Logik her ist es doch so, dass die Versicherungssumme, die Du in 2009 erhalten hast, auf zehn Jahre verteilt worden ist. Es wird also ein fiktives monatliches Zusatzeinkommen zum tatsächlichen Einkommen hinzugerechnet, und daraus wird der Beitrag errechnet.
Also wäre es doch logisch, dass ab Juli 2017 dieses fiktive Einkommen für die Beitragsberechnung der neuen, aktuellen Krankenkasse relevant ist.
Daher würde ich dies (den Erhalt der Versicherungsssumme in 2009) der neuen KV mitteilen.
Gegen den dann folgenden Beitragsbescheid der neuen KV würde ich dann auch Einspruch einlegen und unter Vorbehalt zahlen. Denn, falls da wirklich noch Verfahren anhängig sind und diese zu Deinen Gunsten entschieden werden, willst Du das Geld ja von der KV zurück haben, an die Du bezahlt hast.
Sind denn wirklich noch Verfahren anhängig?
Aber frag bitte noch bei der KV nach, da ich nicht sicher bin. Andere antworten hier auf Deine Frage ja leider nicht.
Bei Auszahlung habe ich Einspruch auf die Erhebung eingelegt.
Dieser Einspruch ist doch seitens der damaligen Krankenkasse sicherlich nicht unbeantwortet geblieben. Was hat die Kasse geschrieben?
Ich kenne kein laufendes Gerichtsverfahren zu den damaligen Einsprüchen.
Hallo,
ab 1.7.2017 sind die Beiträge an die neue Krankenkasse zu zahlen. Es gelten dann auch die Beitragssätze der neuen Krankenkasse. Die Einmalzahlung ist der Krankenkasse mitzuteilen.
Gegen einen Beitragsbescjheid der neuen Krankenkasse kann Widerspruch weingelegt werden. Meines Wissens sind alle Widersprüche vom Bundessozialgericht zwischenzeitlich entschieden.
Gruß
RHW
Tipp: Wenn man als Themen auch allgemeine Begriffe, wie "Krankenkasse" oder "Krankenversicherungf" eingibt, bekommt man mehr Antworten.
Vergiss es einfach.