Kontopfändung trotz Eidesstattlicher Versicherung?

2 Antworten

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Das Schreiben der Sparkasse ist ein Formschreiben, was einfach geschickt wird, ohne zu prüfen. Sieht man ja an:

 Zitat: " Sofern Sie die gesetzliche Möglichkeit eines Pfändungsschutzkontos nutzen,werden wir Verfügungen im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zulassen." Zitat Ende

was zeigt, dass man das nicht geprüft hat.

Wenn die Pfändungsfreigrenze von 1.800,- der Bank bekannt ist, werden die bis zu der Höhe Verfügungen zulassen und höhere Eingänge dann an die Gläubiger abführen.


hildefeuer  24.08.2016, 11:39

Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze erfolgt nicht von irgendwelchen örtlichen Ämtern, sondern muss beim Amtsgericht formell beantragt werden. Dies erfolgt dann durch Beschluss des AG. Wer also glaubt nur irgendwelche Bescheinigungen von Irgendwoher vorlegen zu müssen ist auf dem Holzweg.....

wfwbinder  24.08.2016, 11:57
@hildefeuer

Die Aussage:

   Ich mußte zum örtlichen Amt und dort den Pfändungsfreien Betrag errechnen lassen.

beziehe ich auf "Amtsgericht" denn sonst gibt es kein "Amt" was diese Dinge beurteilen kann.

Mike190874 
Beitragsersteller
 25.08.2016, 11:53
@wfwbinder

Mit "örtlichen Amt" meinte ich das Gemeinde-Amt, nicht das Amts-Gericht. 

Mike190874 
Beitragsersteller
 25.08.2016, 11:58
@hildefeuer

Ok, ich bin bei der Sparkasse gewesen. Die sagten mir, das wäre Quatsch und ihnen neu, dass man das Formular beim Amtsgericht einreichen und den Pfändungsfreien Betrag beantragen lassen muß. Das Pfändungsschutzkonto sei aktiv,der Pfändungsfreie Betrag von 1800€ steht und alles was darüber hinaus geht, ist pfändbar. 
Konto-Karte und Online-Banking würde nicht beeinträchtigt... 
Vielleicht ist das in jedem Bundesland anders? 

"Ich mußte zum örtlichen Amt und dort den Pfändungsfreien Betrag errechnen lassen. Der liegt bei ca. 1800€."

Diese Bescheinigung muss beim Amsgericht eingereicht werden und eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beantragt werden, sonst gilt weiterhin der Freibetrag von 1073€ über den Sie 30 Tage verfügen können. Danach wird alles an die Gläubiger abgeführt. Oberhalb dieses Betrags wird sogleich an die Gläubiger abgeführt.

Da Sie kein Online-Banking machen können, ist offensichtlich kein P-Konto eingerichtet worden.

Der zitierte Satz ist da ziemlich eindeutig:
"Sofern Sie die gesetzliche Möglichkeit eines Pfändungsschutzkontos
nutzen, werden wir Verfügungen im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zulassen"
Mit der EV hat das gar nix zu tun.


Mike190874 
Beitragsersteller
 23.08.2016, 18:39

Vielen Dank für die Antwort, hilft mir schonmal sehr weiter. 
Ob mein Online-Banking noch funktioniert, habe ich noch nicht getestet, war ja meine Frage, ob es nun noch geht. Aber diese Frage ist ja schon beantwortet...  Danke nochmals.

hildefeuer  24.08.2016, 11:35
@Mike190874

Ist das ein Witz? In solch einer Situation hier zu schreiben und nicht zu wissen, ob Online-Banking möglich ist oder nicht? Dann erübrigen sich fast alle Fragen hier......

Mike190874 
Beitragsersteller
 25.08.2016, 12:10
@hildefeuer

Ja, aber genau das war doch meine Frage. Ich hatte ganz zu Anfang gefragt: "Kann ich kein Online-Banking mehr machen?"

Zu Scherzen bin ich gerade auch nicht in der Stimmung. Man kann mich schon ernst nehmen.  Außerdem bin ich auch nicht so oft in so einer Situation und war einfach ziemlich verunsichert... 

hildefeuer  25.08.2016, 15:02
@Mike190874

ja aber das naheliegendste wäre doch, auszuprobieren ob online-Banking geht oder das komplette Konto gesperrt ist....