Können meine Miteigentümer mir meine Wohnung kündigen?
Ich bin Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft von einem Immobiliengrundstück, auf dem ich eine Wohnung gemietet habe. Mein Bruchteilsanteil besteht aus 50 %, der meiner beiden Miteigentümer (Geschwister) zu jeweils 25 %.
Im letzten Jahr war ich mit 2 Monatsmieten im Rückstand, genauso wie dieses Jahr aufgrund von Corona. Ohne Vorankündigung erhielt ich aufgrund eines bereits langfristigen, ausgewachsenen Erbschaftsstreits ohne Vorankündigung die fristlose und hilfsweise die fristgerechte Kündigung. Daraufhin habe ich umgehend die Mietrückstände vollständig nachgezahlt und durch einen Anwalt Widerspruch aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit eingelegt. Der gegenerische Anwalt ist jedoch der Meinung, dass ich in diesem Fall nicht stimmberechtigt bin.
Ein weiterer Grund für meinen 'finanziellen Notstand' ist die Tatsache, dass die Eigentümergemeinschaft mir seit Jahren die Auszahlung meines Anteils der Mieteinnahmen verweigert (der jetzt eingeklagt wird). Damit sollte der Kündigungsgrund bewusst herbeigeführt werden.
Dazu möchte ich erwähnen, dass die Eigentümergemeinschaft keine finanziellen Problem hat, sondern ein 'mehr als reichlich' gefülltes Mieteinnahmekonto. Zudem verweigern meine Miteigentümer aufgrund des bestehenden Streits die Vermietung von 2 großen, leerstehenden Wohnungen. Eine ist frisch saniert und renoviert und somit seit Jahren bezugsfertig, die andere ist die sehr große Wohnung unserer verstorbenen Mutter, die noch geräumt werden müsste.
Können meine Miteigentümer jetzt an der Kündigung festhalten und evt. erfolgereich Räumungsklage einreichen?
2 Antworten
Dazu möchte ich erwähnen, dass die Eigentümergemeinschaft keine finanziellen Problem hat, sondern ein 'mehr als reichlich' gefülltes Mieteinnahmekonto
ist komplett irrelevant.
Auch Corona. Entweder man einigt sich im Guten oder gar nicht.
Können meine Miteigentümer jetzt an der Kündigung festhalten und evt. erfolgereich Räumungsklage einreichen?
Ja. Wer seine vertragliche Verpflichtung stets pünktlicher Mietzahlungen wiederholt nicht einhält, kann sich grds. nicht mit Nachzahlung einer fristlosen Kündigng mehr entziehen. Inwieweit der erneute Rückstand, vor März bis Juni ds. J. entstanden, durch den Corona-Kündigungsstopp geregelt wäre, käme auf die konkreten Umstände an: War Kurzarbeit oder coronbedingte Entlassung beweislich ursächlich? Wieso konnte man mit Alg I seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen? Wieso wurde seitdem keinerlei Nachzahlungsversuch unternommen?
Unbeschadet dessen dringt eine ordentiche Kündigung - wie hilfswesie beantragt - hingegen durch: Wer seine Miete gleich viermal nicht bezahlen wollte und die erste qualif. Abmahnung ignorierte, damit seine "vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat", gibt berechtgtes Interesse für den Vermieter her, das Mietverhältnis zu beenden, § 573 BGB.
Hintergrund ist, dass meine Miteigentümer mir die Auszahlung meiner anteiligen Mieteinnahmen seit nunmehr 4 Jahren verweigern. Erst kürzlich habe ich erfahren, dass ich diese einklagen kann, was jetzt geschehen wird. Meinen eigenen Betrieb habe ich aufgrund der jahrelangen Pflege für meine Mutter kaputtgewirtschaftet. Meine Geschwister haben den Kontakt zu ihr komplett abgebrochen als sie pflegebedürftig wurde. Also hatte sie nur noch mich, und wir wollten beide nicht, dass sie ins Heim kommt. Eine Abmahnung oder auch nur einen Hinweis habe ich nie erhalten!