Können meine Miteigentümer mir meine Wohnung kündigen?

2 Antworten

Dazu möchte ich erwähnen, dass die Eigentümergemeinschaft keine finanziellen Problem hat, sondern ein 'mehr als reichlich' gefülltes Mieteinnahmekonto

ist komplett irrelevant.

Auch Corona. Entweder man einigt sich im Guten oder gar nicht.

Können meine Miteigentümer jetzt an der Kündigung festhalten und evt. erfolgereich Räumungsklage einreichen?

Ja. Wer seine vertragliche Verpflichtung stets pünktlicher Mietzahlungen wiederholt nicht einhält, kann sich grds. nicht mit Nachzahlung einer fristlosen Kündigng mehr entziehen. Inwieweit der erneute Rückstand, vor März bis Juni ds. J. entstanden, durch den Corona-Kündigungsstopp geregelt wäre, käme auf die konkreten Umstände an: War Kurzarbeit oder coronbedingte Entlassung beweislich ursächlich? Wieso konnte man mit Alg I seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen? Wieso wurde seitdem keinerlei Nachzahlungsversuch unternommen?

Unbeschadet dessen dringt eine ordentiche Kündigung - wie hilfswesie beantragt - hingegen durch: Wer seine Miete gleich viermal nicht bezahlen wollte und die erste qualif. Abmahnung ignorierte, damit seine "vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat", gibt berechtgtes Interesse für den Vermieter her, das Mietverhältnis zu beenden, § 573 BGB.


Kimie 
Beitragsersteller
 05.11.2020, 13:23

Hintergrund ist, dass meine Miteigentümer mir die Auszahlung meiner anteiligen Mieteinnahmen seit nunmehr 4 Jahren verweigern. Erst kürzlich habe ich erfahren, dass ich diese einklagen kann, was jetzt geschehen wird. Meinen eigenen Betrieb habe ich aufgrund der jahrelangen Pflege für meine Mutter kaputtgewirtschaftet. Meine Geschwister haben den Kontakt zu ihr komplett abgebrochen als sie pflegebedürftig wurde. Also hatte sie nur noch mich, und wir wollten beide nicht, dass sie ins Heim kommt. Eine Abmahnung oder auch nur einen Hinweis habe ich nie erhalten!

imager761  06.11.2020, 08:15
@Kimie

Als ehemal. Betriebsinhaber solltes du wissen, dass

  • Dauerschuldverhältnisse keiner Erinnerung, gar Mahnung bedürfen und
  • zivilrechtliche Forderungen gegen den Vermieter nicht gegen seine Mietforderungen aufgerechtnet werden dürfen.