Kindergeld Rückzahlung bei ausgeschlagenen Erbe
Volljähriger Sohn verstorben. Das Kindergeld ging auf sein Konto! Wir haben nun Das Erbe ausgeschlagen, also können wir es auch nicht von seinem Konto Zurücküberweisen. Kindergeldstelle fordert nun von uns das Geld zurück. Wie ist es nun? Wir überweisen von unserem Konto das Geld an die Kinderstelle und der Staat kassiert das Geld vom Konto unseres Sohnes??? Habe bisher leider für diesen Fall keine eindeutigen Erklärungen bekommen können. Vieleicht hab ich ja hier Glück.Danke schon mal im vorraus.(könnte den Anwalt sparen)
2 Antworten
Ich sehe da keine Lösung, so schlimm das in der Situation auch ist.
Für das Kindergeld seidIhr die Anspruchsberechtigten, auch wenn es direkt an den Sohn ausgezahlt wurde.
Die Kindergeldkasse kann von Euch zurückfordern.
Das Erbe werdet Ihr ausgeschlagen haben, weil es überschuldet ist (oder gäbe es einen anderen Grund). Damit bekommt der Staat nichts von dem Geld, sondern es wird unter die Gläubiger Eures Sohnes verteilt.
Ich denke es wäre klüger gewesen das Erbe nicht auszuschlagen. Wenn denn Geld auf dem Konto war (was aber wohl zu bezweifeln wäre), hätte die Rückzahlung an die Kindergeldstelle, des unberechtigten Kindergeldes erfolgen können und dann ein Nachlasskonkurs.
Vielen dank erst mal dafür.Ist ja doch ne menge Gesetzestext den es nun aufzuarbeiten gilt.
Kindergeldstelle fordert nun von uns das Geld zurück. Wie ist es nun?
Da genügt ein schlichter Zweizeiler an die Kindergeldstelle:
"In der Angelegenheit [Name, Vorgang, Aktenzeichen] verweisen wir auf unsere Erbausschlagung v. [Datum], die wir in Kopie beifügen.. Hiernach sind wir für v. g. Forderung aus Nachlassverbindlichkeit nicht heranzuziehen. [Unterschrift]"
G imager761
Ich habe doch noch was gefunden, was Euch helfen kann.
In diesem Urteil:
http://www.ra-kotz.de/rueckforderung.htm
Wurde festgelegt, dass bei Abzweigung udn späterer Rückforderung der verpflichtet ist, der das Geld bekommen hat, auch wenn ein anderer der Antragsberechtigt war.
Legt als mit Hinweis auf dieses Urteil:
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 83/99
Urteil vom 24.08.2001
Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein.