Katzennetz verbieten und offene Balkontür?
Hallo,
unser Vermieter hat uns heute einen Brief zukommen lassen, indem er verlangt, dass wir unser Katzennetz vom Balkon entfernen (wir haben es nur mit Kabelbindern befestigt, also nicht an dem Haus selbst). Des Weiteren hat er uns darauf hingewiesen, dass wir die Balkontüre immer schließen müssen, wenn wir das Haus verlassen. Im Winter machen wir dies natürlich auch, aber bei teilweise 35 Grad in einer Dachgeschoss Wohnung lassen wir die Türe zum Balkon eigentlich permanent auf.
Jetzt meine Frage: Darf der Vermieter diese beiden Sachen verbieten?
3 Antworten
Fenster und Türen müssen immer geschlossen werden, wenn du die Wohnung verlässt. Wenn Schäden (zB Witterungsschäden: Regen, Sturm) entstehen, oder eingebrochen wird, zahlt das keine Versicherung. Du musst alle entstehenden Kosten selber bezahlen.
Nein; soweit geht die Befugnis des Vermieters nicht.
Dann musst du an deiner Vorstellungskraft arbeiten oder die Katze nur unter Aufsicht auf den Balkon lassen.
Beides: ja. Für das Anbringen von Gegenständen am Balkon musst du die Einwilligung des Vermieters haben (optische Beeinträchtigung). Und aufgrund der geöffneten Balkontür besteht eine erhöhte Gefahr, dass die Wohnung aufgrund plötzlich veränderter Witterungseinflüsse oder durch das Eindringen unbefugter Dritter beschädigt wird.
Inwieweit ist ein durchsichtiges Katzennetz eine optische Beeinträchtigung? Das sieht man so gut wie gar nicht.... Wenn man danach geht, durfte der Vermieter ja auch Blumen oder Sonnenschirme verbieten, wenn sie ihm nicht gefallen.
durfte der Vermieter ja auch Blumen oder Sonnenschirme verbieten
Genau so ist es. In Mehrfamilienhäusern kann sogar auf ein einheitliches Erscheinungsbild gepocht werden.
Wenn potentielle Gefahr droht (Herabfallen von außen angebrachten Balkonkästen, geöffnete Sonnenschirme bei heftigem Wind, geöffnete Fenster und Türen bei Unwetter, freistehende Wäscheständer bei Sturm), kann der Vermieter dies verbieten.
Ein Vermieter hat außer dem optischen Effekt (Minderung des Objektwerts durch "verschandelte" Außenansicht) und der Gefahrenabwehr keine Handhabe. Insbesondere kann ein Katzennetz i.d.R. angebracht werden, wenn es beispielsweise von außen auch nicht zu einer optischen Beeinträchtigung führt. Im Zweifelsfall geht das vor Gericht.
Schau auch mal hier: https://mietrecht.tips/katzennetz-am-balkon/
Ah, verstehe. Das heißt, dass der Vermieter mir, höchstwahrscheinlich, das Katzennetz nicht verbieten darf, korrekt? Nach dem Artikel, hat der Vermieter jedenfalls nicht das Recht dazu, wenn ich das richtig lese ^^
Das ist sehr wahrscheinlich so. Gibt es andere Mieter im gleichen Haus, die ein ebensolches Katzennetz ohne Beanstandung angebracht haben, greift das "optische" Argument nicht mehr in gleicher Form. Wenn Du ein Katzennetz anbringst, das beispielsweise auf Höhe der Balkonbrüstung endet, wäre es von außen nicht sichtbar und damit wohl auch nicht zu beanstanden. Letztendlich sind die Mittel eines Verbots beim Vermieter jedoch beschränkt.
Und wie immer: es kommt darauf an...
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass er das Netz verbieten kann, das wäre ja das gleiche, als ob er mir verbieten einen neonpinken Sonnenschirm aufzustellen... Die Türe, erschließt sich mir mit den Witterungen etc. Aber das Netz kann ich mir beim besten Willen nicht erklären, warum es den Vermieter etwas angehen sollte...