Kann meine Exfrau Unterhalt bei einer Zweitausbildung geltend machen?
Kurze Beschreibung: kinderlose kurze Ehe, Dauer der Ehe bis zum Trennungszeitpunkt betrug 2 Jahre, 7 Monate und 15 Tage. Trennung war der 01.01.2019.
- Wird die Zeit der Trennung auf die Zeit der Ehedauer angerechnet?
In der Ehe hat sie eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt (erlernter Beruf).
Kurv vor Ablauf des Trennungsjahres hat sie Ihre Festanstellung freiwillig gekündigt und im direkten Anschluss eine Zweitausbildung begonnen.
Sie lebt nun wieder bei den Eltern in einer eigenen Wohnung (mietfrei) und kann ein Firmenfahrzeug nutzen.
- Dass ich laut Berechnung ggf. zum Trennungsunterhalt verpflichtet bin, ist mir bewusst, aber wie sieht es mit nachehelichem Unterhalt bei Zweitausbildung aus?
Ich habe ihr einen niedrigeren Unterhalt für die Dauer von einem Jahr ab Trennung angeboten. Sie lehnt das ab und fordert Unterhalt bis zum Abschluss ihrer Ausbildung.
Ich lebe allein mit meiner neuen Partnerin im Ehehaus (noch hohe Kreditlast) und komme allein dafür auf. Ich werde meine Exfrau auch ausbezahlen, was das Haus betrifft.
2 Antworten
Auf eine derart komplexe Frage kann dir doch hier keiner eine Antwort geben. Niemand weiß, was ihr vereinbart habt und welchen Trennungsunterhalt du bisher gezahlt hast. Wie wurde der bisherige Unterhalt festgelegt?
Das Trennungsjahr ist ja scheinbar vorbei. Wieso lässt du dich nicht anwaltlich beraten und reichst die Scheidung ein? Dann kann direkt der Unterhalt geregelt werden und nach der Scheidung auch der Zugewinn. Du wärst dann auch anwaltlich vertreten und auf einer sichereren Seite.
Hallo Stephi,
zur ersten Frage: Die Zeit der Trennung gehört nicht zur Ehedauer. Die Trennungszeit spielt nur für die Voraussetzungen für die Scheidung (siehe Trennungsjahr) eine Rolle.
Die Beantwortung deiner zweiten Frage ist nicht ganz so leicht. Wenn die Unterhaltsberechtigte (hier deine Ex-Frau) ihren Arbeitsplatz aufgibt, kann sie sich nicht darauf berufen, jetzt kein Einkommen mehr zu haben. Nun wird als fiktives Einkommen das Arbeitsengtgelt angerechnet, das sie bekommen hätte.
Kurz gesprochen heißt das: Dein Angebot hat bereits genau die Balance der gesetzlichen Regelung getroffen. Ihr steht wohl noch Trennungsunterhalt zu, wenn du deutlich mehr verdienst als sie. Jedoch muss sie sich zumindest ihr vorheriges Einkommen anrechnen lassen und kann nicht die Zahlung von Trennungsunterhalt fordern, als wäre sie arbeitslos.
Ich hoffe, dass dir meine Antwort weiterhelfen kann.
Danke für deine Antwort. 🙂
allerdings ist sie ja nicht arbeitslos, sondern macht eine zweite Ausbildung, die grundsätzlich nicht nötig war oder jedenfalls nicht dringlich war, weil sie ja in Festanstellung war.. sie hat somit ihre Bedürftigkeit in meinen Augen geschickt selbst herbeigeführt...... während Ihrer Festanstellung hat sie ca. 500€ weniger als ich verdient, hätte sich aber problemlos selbst unterhalten können. jetzt verdient sie natürlich deutlich weniger... kann ihr trotz Ausbildungsgehalt fiktiv das Einkommen aus ihrem vorherigen Job angerechnet werden? LG