Unterhalt an Freundin steuerlich absetzen - Nachweise?
Hallo zusammen,
wie hier schon mehrfach gestellt, aber nicht so eindeutig beantwortet, frage ich mich, wie ich den Unterhalt (anteilige Miete, Versicherungen, Nahrung, ...) von der Steuer absetzen kann.
Ich habe schon gefunden, wo ich das eintragen kann und wie viel es maximal sein darf, aber ich habe noch nicht gefunden, wie ich das dokumentieren muss.
HIer die Situation: Meine Freundin und ich wohnen seit einiger Zeit in einer Wohnung, sie ist auch an dieser Adresse gemeldet. Da sie am Ende ihres Studiums und diversers Praktika kein Einkommen oder andere finanzielle Leistungen bezogen hat, habe ich alle Kosten getragen. Davon würde ich gerne etwas steuerlich absetzen. Einen Antrag auf ALGII o.Ä. hat sie nicht gestellt, da uns klar war, dass sie durch mein Gehalt und unserer Einstufunfg als Bedarfsgemeinschaft eh keine Leistungen erhalten würde. Nun habe ich jedoch zwei Fragen:
a) Da ich natürlich kein Geld überwiesen habe, sondern einfach die Miete, die Einkäufe, die Krankenkasse etc. von meinem Konto abgehen, kann ich die Höhe der "finanziellen Hilfe" bestenfalls schätzen. Wie genau oder mit welchen Pauschalbeträgen kann ich da arbeiten? Prozente der Mietkosten ...?
b) Wenn das Finanzamt nachfragt: Wie kann / muss ich das dokumentieren können? Oder reicht es bereits, dass sie bei mir wohnt?
Würde mich über eindeutige Antworten freuen.
Beste Grüße
Steve
4 Antworten
Als Denkansatz :
nach den Regeln von SGB II wird die Miete in einer BG nach Anzahl der Personen aufgeteilt.
als Regelsatz gilt bei einem Paar - pro Person 389 Euro
dazu kämen bei Euch noch die Kosten einer studentischen KV - oder der Mindestbeitrag einer "freiwilligen" KV.
Dazu Fahrkosten ( die über den im Regelsatz beinhalteten Satz hinausgehen ) oder andere "praktikabedingte Kosten"
https://www.hartziv.org/regelbedarf.html
ich denke mit diesen Zahlen sollte man etwas anfangen können.
Wo in der Frage steht etwas davon, dass Leistungen nach SGB II bezogen werden?
Natürlich gibt es da Möglichkeiten - da er von Gesetz wegen sozusagen zum Unterhalt verpflichtet wird - es liegt eine BG vor..
Voraussetzung ist, dass die Partnerin bzw. der Partner aufgrund der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.Der BFH führt dazu aus: Es ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Aufgrund dessen könne beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf die Höhe der Kürzung komme es nicht an.
Siehe R 33a Abs. 1 Satz 5
Bei Haushaltsgemeinschaft wird von Unterhaltsleistungen in Höhe des Höchstsatzes ausgegangen (Grundfreibetrag - 9.401,-€ für 2020 - zzgl. KV-Beiträge), es gibt keine Nachweispflicht.
Du musst also auch nichts berechnen oder schätzen, einfach die KV-Beiträge zum Grundfreibetrag addieren
Hallo Andri 123,
besten Dank. Das war die Antwort, die ich erhofft hatte.
Beste Grüße
Steve
Du kannst dafür nichts in der Steuererklärung geltend machen, das akzeptiert das Finanzamt nicht. Um steuerlich etwas geltend machen zu können müsstest du verpflichtet sein, Unterhalt zu leisten. Für eine freiwillige Leistung jedoch kann man nichts eintragen.
Wo liegt denn eine "freiwillige" Leistung vor, wenn hier der Lebenspartnerin ob des Zusammenlebens - Bedarfsgemeinschaft ! - mit dem Freund Leistungen nach SGB II verweigert werden / würden?
Was ist eigentlich so schwer zu begreifen ..... sie hatte keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II, weil sie mit dem Freund nach den Vorgaben von SGB II eine BG bildete und da er ein zu hohes Einkommer erzielte, ihr somit Unterhalt schuldete oder er hätte sie "rauswerfen müssen".
Du bist deiner Freundin gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Deshalb kannst du auch nichts steuerlich geltend machen.
Es gibt hier neben der klaren Unterhaltspflicht durch Ehe oder Abstammung auch die "sittliche Verpflichtung". Sie meine Links von oben!
LG Steve
Kann man nicht, weil keine sonderausgabe vorliegt.