Kann der Mieter einen Einblick in den Zwischenstand der Nebenkostenabrechnung verlangen?
undzwar erfolgreich? Damit man sich darauf einstellen kann ob man am Ende des Jahres nachzahlen muss oder nicht!
2 Antworten
Er kann es nicht erfolgreich verlangen. Der Vermieter ist nach § 556, Abs. 3, Satz 4 BGB nicht zu Teilabrechnungen verpflichtet.
Bei einigem Bemühen könnten beide Mietparteien natürlich unverbindliche Hochrechnungen vornehmen.
Aber ich würde stets von der letzten NK-Abrechnung ausgehen und überlegen/fragen, welche Kostenpositionen sich verändern oder verändert haben. Die quasi-öffentlichen Abgaben, wie Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässerung, Frisch- und Abwasser, Gas u. Stromkosten werden häufig in der Lokalpresse bekanntgegeben. Da kann man sich schon seinen Reim draus machen. Allerdings gibt es die großen unbekannten Größen, wenn Nebenkosten nach Qm verteilt werden, sie aber vom Verbrauch der übrigen Hausmitbewohner abhängig sind.
Bei angemessenen NK-Vorauszahlungen dürfte die Abweichung auch nicht sehr groß sein.
Nein das kann er nicht. Ein Recht auf eine Zwischenabrechnung hat er nur beim Auszug, dazu gibt es eine höchstrichterliche Rechtssprechung.
Da ja im wesentlichen verbrauchsabhängige Kosten in den Mietnebenkosten auftauchen, ist natürlich die Bestimmung eines Zwischenstandes ein zu hoher Aufwand, der auch mit Kosten verbunden wäre. Kein externer Versorger schickt jdm zu Ablesen eines Zählers mal eben ohne seinen Kostenaufwand in Rechnung zu stellen.
Wenn du der Meinung bist, dass deine Abschläge zu niedrig angesetzt sind, weil der letzte Winter beispielsweise zu kalt war, bleibt dir nichts anderes übrig, als etwas Geld zur Seite zu legen.