Kann auch eine Privatperson eine Sicherungshypothek beantragen?

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Eine Legaldefinition der Sicherungshypothek findest Du in § 1184 BGB. Der Unterschied zur normalen Hypothek ist die strenge Abhängigkeit von der zugrundeliegenden Forderung.

Aus Deiner Frage danach, "WER" so etwas eintragen lassen kann, entnehme ich ein grundlegendes Mißverständnis: Nur Zwangshypotheken können ohne oder gegen den Willen des Eigentümers im Grundbuch eingetragen werden und zwar als Mittel der Zwangsvollstreckung. Die Sicherungshypothek ist aber keine Zwangshypothek und kann daher nur auf Antrag des Eigentümers eingetragen werden.

Vermächtnisansprüche entstehen erst mit dem Erbfall. Der Vermächtnisnehmer hat davor keinerlei durchsetzbare Ansprüche. Da eine Sicherungshypothek eine schon bestehende Forderung voraussetzt, kann die auch der Erblasser selber nicht bestellen. Da müßte man zu anderen Sicherungsrechten greifen. Die Grundschuld beispielsweise ist nicht akzessorisch und könnte vom Vermächtnisgeber bestellt und zur Absicherung des Vermächtnisanspruchs mit übertragen werden.