Gewerbe aufgegeben, aber noch Ware im Lager

1 Antwort

Dem Zivilrecht ist es bei diesen Verkäufen egal, ob du Verbraucher oder Unternehmer bist.

Falls deine Frage sich auf die steuerlichen Konsequenzen bezieht: Ja, du kannst das Zeug einfach verkaufen. Da deine Steuerberaterin ja die Entnahmen ins Privatvermögen bei der Aufgabe des Gewerbes in deiner Aufgabebilanz gewinnerhöhend und umsatzsteuerlich wirksam erfasst haben wird, ist die steuerliche Seite bereits erledigt.

Sollte diese Erfassung wider Erwarten nicht geschehen sein, bist du steuerlich nach wie vor als Unternehmer tätig und erzielst durch die Verkäufe nach wie vor gewerbliche Einkünfte. Dass du rein gewerberechtlich das Gewerbe abgemeldet hast, spielt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle; die Abmeldung wäre allenfalls unberechtigt erfolgt, weil du ja nach wie vor als Händler tätig bist.


EnnoBecker  06.09.2012, 06:51

Sauber!

Nur... auch bei Plan B muss irgendwann die Aufgabebilanz aufgestellt und der 16er Gewinn ermittelt werden.

jowaku  06.09.2012, 09:02
@EnnoBecker

16er Gewinn? Was ist das?

Hast Du mal einen Link o.ä., wo gut erklärt wurd, was bei der Aufgabe eines kleinen Gewerbes (EÜR) zu tun ist?

EnnoBecker  06.09.2012, 09:17
@jowaku

§ 16 EStG bestimmt, dass auch die Gewinne, die durch die (hier:) Aufgabe eines Betriebes entstehen, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Unter bestimmten Umständen ist dieser Gewinn steuerbegünstigt.

Wenn man einen Betrieb im Ganzen verkauft, müssen die einzelnen Wirtschaftsgüter und Schulden bewertet werden. So hat vielleicht der PKW, der noch mit 1 Euro im Anlagevermögen steht, einen tatsächlichen Wert von 1.000 Euro. Der Erwerber zahlt also 1.000 Euro für den Wagen. Entsprechend sind hier 999 Euro 16er Gewinn.

Bei der Aufgabe kann das nicht anders sein. Da gibt es zwar keinen Erwerber, aber der PKW wird zu 1.000 Euro ins Privatvermögen überführt (Zwangsentnahme); die 999 sind 16er Gewinn.

Umsatzsteuerlich stellt die Überführung des PKW ins PV eine Lieferung dar, die steuerbar und steuerpflichtig ist.

Die Ermittlung des Aufgabegewinns und der entsprechende Eintrag in Anlage G der Einkommensteuererklärung bzw. die Versteuerung in der Umsatzsteuererklärung ist auch schon das, was man zu tun hat bei der Aufgabe.