HILFE BEI: „Beginn der Tätigkeit“ Finanzamt Steuerlicher Erfassungsbogen - welches Datum muss ich hinschreiben?!?
Hallo,
Mal angenommen jemand ist gerade an seinem Steuerlichen Erfassungsbogen bei Punkt 79 „Beginn der Tätigkeit“
Gehen wir von dem fiktiven Fall aus: jemans hat bereits Ausgaben vom November 2020. Angemeldet habe er sein Gewerbe am 12.4.2021 und bei der Gewerbeanmeldung habe er den 12.04.2021 auch als „Beginn der Tätigkeit“ angegeben.
Ausgaben hat er noch keine.
NUR welches Datum kann er jetzt beim Steuerlichen Erfassungsbogen angeben.
Natürlich würde er gerne möglichst viele Ausgaben mitnehmen, doch welche Verbindlichkeiten kommen auf ihn zu wenn er November 2020 angebe. Darf er das überhaupt?
Oder soll er lieber 1.Januar 2021 angeben, oder muss er den 12.04.2020 angeben.
Im fiktiven Fall macht er sich Sorgen wegen nachträglichen Steuererklärungen, Vorsteueranmeldungen oder Strafen.
Er hat schon einige Ausgaben und möchte nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
vielen Dank für deine wertvolle Zeit! Fühle mich etwas verloren in diesem fiktiven Fall und freue mich riesig auf jede Antwort!
1 Antwort
Wie passt das zusammen?
ich habe bereits Ausgaben vom November 2020.
und
Ausgaben habe ich noch keine.
Deine unternehmerische Tätigkeit begann auf jeden Fall spätestens mit den ersten Ausgaben für Deinen Betrieb. Egal wann Du Einnahmen erzielt hast.
Was für Verbindlichkeiten sollen denn mit dem Beginn November entstehen? Eher doch Vorteile, weil die Ausgaben 2020 zu einem Verlust 2020 führen und der vermutlich zu einer Steuererstattung führt.
Ausgaben sind in dem Jahr geltend zu machen, in dem sie angefallen sind.
Ja, natürlich kannst Du nur etwas zurück bekommen, wenn Du eine Einkomensteuererklärung abgibst, Umsatzsteur mit einer Umsatzsteuererklärung.
Das Ausfüllen der Anlage EÜR dauert evtl. 10 Minuten, ebenso die Umsatzsteuererklärung.
Schon wenn die Ausgaben nur 119,- Euro waren, gibt es 19,- Euro Umsatzsteuer zurück und bestimmt um die 35,- Einkommensteuer. 54,- Euro für weniger als eine halbe Stunde Arbeit.
Hallo, vielen Dank für die Antwort, das hilft mir schon sehr weiter!
Zwei Fragen habe ich aber noch:
Muss ich dann auch vom Januar bis Mai Umsatzsteuervoranmeldungen nachreichen?
Ist es schlimm, dass ich bei der Gewerbeanmeldung der 12.04.2021 als „Beginn der Tätigkeit“ steht und bei dem Steuerlichen Erfassungsbogen der 01.01.2021?
Habe in Internet gelesen, es müsse übereinstimmen, deshalb bin ich mir unsicher.
Lg Leo
Habe in Internet gelesen, es müsse übereinstimmen, deshalb bin ich mir unsicher.
Für welchen Tag das Gewerbe angemeldet wurde, interessiert beim Finanzamt keinen.
Außerdem sind "Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (Finanzamt)" und "Beginn der gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeamt)," zwei völlig unterschiedliche Punkte.Wenn ich plane einen Laden zu eröffnen, habe ich ab da Betriebsausgaben. Einen Gewerbebetrieb, den ich anmelden muss, habe ich frühestens, wenn ich den Mietvertrag für den Laden unterschreibe.
Muss ich dann auch vom Januar bis Mai Umsatzsteuervoranmeldungen nachreichen?
Im Prinzip ja. OK, 5 Monate, 30 Minuten Arbeit.
Vielen Dank, das beantwortet meine Fragen! :)
Hallo, vielen Dank für die gute Antwort!
Ich meinte eigentlich „Einnahmen habe ich noch keine“ das war ein Dreher.
Mit den „Verbindlichkeiten“ zu November 2020 meine ich:
treffen diese Annahmen zu, oder wie kann ich die Ausgaben von Januar bis jetzt (bzw. von November bis jetzt) geltend machen?
LG Leo