Auszug von volljährigen Kind in Ausbidung?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn er in eine eigene Wohnung zieht, ja.

WEnn DEin Sohn kein Geld verdient, also keine Studentenjob hat, ist § 33 a Abs. 2 Dein Freund:

(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das Kind muss in deinem Haushalt weiterhin gemeldet sein, dann bleibt Steuerklasse II.


nudeltopf20 
Beitragsersteller
 29.09.2020, 13:55

Jetzt habe ich hier 2 verschiedene Antworten / Meinung. Muss wohl somit mir doch die Antwort vom Finanzamt einholen. Trotzdem danke

Wassonst  29.09.2020, 14:32
@nudeltopf20

Eine Voraussetzung für den Entlastungsbetrag (und somit Steuerklasse II) ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Nein, das KG steht den Eltern zu, es wird mit dem Auszug des Sohnes evtl. nur an ihn (?) weitergeleitet. Deine Steuerklasse ändert sich momentan dadurch nicht.