Haus mit Nießbrauch - Vater dement, 2. Frau will nicht mehr drin wohnen? Wer kommt für die >Kosten auf?
Ich bin Besitzer eines Hauses seit 30 Jahren. Mein Vater wohnt mit seiner 2. Frau in diesem Haus mit Nießbrauch: Der Niessbrauch wurde angesichts der Scheidung von der 1. Frau realisiert. Nun hat der Vater schwere Demenz und muss in ein Pflegeheim. Die Frau will nun zu Ihrer Tochter ziehen. Betreungsverfügung gibt es keine. Wer kommt dann letztendlich für die Kosten der Erhaltung auf und kann das Haus verkauft werden, obwohl der Nießbraucher noch lebt ?
4 Antworten
Wenn Du das Haus verkaufen willst, würde ich vorher das Niessbrauchsrecht löschen lassen gegen Zahlung des Kapitalwerts.
Den Kapitalwert berechnet man so: Jahreskaltmiete mal Faktor aus Bewertungstabelle. Beispiel Kaltmiete ist 6.000, Faktor 12, 12 x 6.000, Kapitalwert 72.000.
Dann muss für den Vater für diesen Aufgabenkreis ein Betreuer bestellt werden und das Vormundschaftsgericht muss den Notarvertrag über die Löschung genehmigen. Nach Abwicklung wird die fremde Betreuung wieder aufgehoben.
Dann hast Du ein lastenfreies Haus und kannst verkaufen.
Für die anderen Angelegenheiten könntest Du selbst die Betreuung übernehmen, wenn es nicht über Vollmachten abgedeckt ist.
Dein Vater ist nießbraucher.
Er hat die Erträge (wenn welche entstehen) udn er zahlt die Kosten.
Das normale wäre, dass er (Du, oder ein Vermögenspfleger für ihn) vermietet udn davon die Kosten gezahlt werden. Wenn er dann irgendwann verstirbt, hast Du das Haus.
Zweite Möglichkeit, Du bespricht mit dem Amtsgericht, dass das Haus verkauft werden sollte, um die Heimkosten aus der Abfindung für den Nießbrauch zu zahlen.
Das Haus wird verkauft, aus dem Verkaufserlös wäre dann der Zeitwert des Nießbrauchs an Deinen Vater zu zahlen udn den Rest bekommst Du.
Entweder das Niesbrauchsrecht an den Vater auszahlen oder das Haus vermieten und die Kaltmiete geht an den Vater.
Hier ein ähnlich gelagerter Fall:
- Kann ich die Wohnung, in der meine Mutter wohnte, trotz deren Nießbrauchrecht verkaufen? Sie können diese Wohnung verkaufen, allerdings nur mit dem eingetragenen Nießbrauchrecht. Der Käufer muß also Ihrer Mutter weiter den Nießbrauch gewähren. Eine Löschung des Nießbrauchrechts wäre nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung möglich. Ihre Vollmacht ist hierzu nicht ausreichend, da diese nicht in notarieller Form erteilt wurde.