Hallo, habe ich weiterhin Anspruch auf Steuerklasse 2, obwohl mein 23-jähriger Sohn ohne abgeschlossene Ausbildung in Vollzeit berufstätig ist?
ich lebe mit meinem 23 jährigen Sohn und ohne weiteren volljährigen in einem Haushalt zusammen. Früher war der Anspruch auf Kindergeld, mit einem jährlichen Einkommen von über 8004 Euro erloschen,damit auch der Anspruch für mich auf Steuerklasse 2. Mir wurde heute folgendes mitgeteilt : Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gilt der Anspruch auf Kindergeld auch für Kinder bis 25 Jahren, selbst wenn sie in Vollzeit arbeiten, solange sie keine Erstausbildung abgeschlossen haben. Das heißt selbst mit einem monatlichen Einkommen von mehreren Tausend Euro (die er nicht verdient!) besteht für meinen Sohn, bis 25, ein Anspruch auf Kindergeld und für mich der Anspruch auf Steuerklasse 2-solange er nachweist, dass er bemüht ist einen Ausbildungsplatz zu finden und seine Arbeit beendet, sobald sich ihm ein Ausbildungsplatz bietet. Da ich mein chronisch krankes Kind alleine, ohne Unterhalt und irgendwelche Ansprüche auf Unterstützung bis heute alleine durch gebracht habe, kann ich dass Glück kaum fassen noch 2 Jahre den Vorzug der Steuerklasse 2 genießen zu dürfen und ihn unter diesen Voraussetzungen einfacher bei der Ausbildungssuche unterstützen kann. Er hat in der 10 ten Hauptschulklasse seinen Realschulabschluss gemacht und aufgrund der Erkrankung die BBS (Fachbereich Büro) nie abschließen können. Das führte dazu,dass er bis heute keine Chance bekommen hat, eine Ausbildung ( ca. 400 Bewerbungen als Bürokaufmann,Lagerist,Verkäufer..!) beginnen zu können. Ich bin Kummer gewöhnt und möchte verhindern, dass mir das Finanzamt diesen Vorteil im nachhinein aberkennt und ich Steuern nachzahlen muss, deswegen suche ich den Haken.
2 Antworten
"Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gilt der Anspruch auf Kindergeld auch für Kinder bis 25 Jahren, selbst wenn sie in Vollzeit arbeiten, solange sie keine Erstausbildung abgeschlossen haben."
Dazu ist mir bekannt, dass seit 2012 die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und damit begründet hat, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe, da es in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Die Steuerklasse selbst ist ja ohnehin völlig egal. Hier geht es um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 Euro jährlich.
Und den gibt es, wenn zu deinemHaushalt mindestens ein Kind gehört, für das dir ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
Kindergeld/Kinderfreibetrag steht dir zu wenn das über 21jährige Kind
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet
Bei dir dürfte das dann wohl c) sein.
DH !
Kenne ich ! chronisch krankes Kind (80 % GdB ), Berufsausbildung und Arbeitsplatzsuche.... bei dieser Anamnese fühle ich mich zurückversetzt in vergangene Jahre !
Bis zu welchem Lebensjahr des erwachsenen Kindes geht das dann?
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (mit Nachspielzeit, falls Wehrdienst dazwischen).
Kindergeldansprüche sind vierteilig:
- bis zum 18. Lebensjahr (immer)
- von 18 bis 21 (einige Einschränkungen)
- von 21 bis 25 (andere Einschränkungen, sie oben abcd))
- ab 25 (falls krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich zu ernähren. Die Krankheit muss jedoch vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Wäre es anders, würde ja jeder für seine Oma Kindergeld bekommen können).
Hier waren wir also in Nummer 3, was Ganseliesel schreibt, ist Nummer 4.
Wenn Nummer 4, dann tatsächlich lebenslang.
Ennowarmal, danke für die umfangreiche Antwort. Zu diesem Detail habe ich eine Rückfrage:
Bis zu welchem Lebensjahr des erwachsenen Kindes geht das dann? Endlos, auch beim Hilfsarbeiter?