Haben Postboten Sonderrechte,damit die mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren dürfen?

4 Antworten

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug gemäß §63a StVZO. §35 Abs. 7a StVO spezifiziert die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr durch bestimmte Fahrzeuge von Post-Universaldienstleistern:

  • Sie dürfen Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist
  • Sie dürfen in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist.

Weitere Sonderrechte sind für Postfahrzeuge nicht spezifiziert, d.h. Briefträger mit Fahrrädern müssen die Straße nutzen und für das Stück über den Gehweg ggf. das Fahrrad auf der Straße (im schlimmsten Fall in zweiter Reihe) stehen lassen und zu Fuß gehen oder eben das Fahrrad schieben. Solange also nicht die Nutzung durch ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" erlaubt ist, dürfen Briefträger auf dem Gehweg lt. StVO nicht mit dem Fahrrad fahren.

§ 35 StVO ist der einzige, den ich im Zusammenhang mit der Post kenne, dabei geht es aber nicht um die Nutzung von Fußwegen mit dem Fahrrad. Das dürfte auch für Postboten unzulässig sein...

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

Nein, haben sie nicht. Sie unterliegen eine "Duldung", Fußgänger gehen immer vor. Bei uns hat tatsächlich mal das Ordnungsamt diversen Postzustellern eine Verwarnung ausgesprochen.

Mir ist innerhalb der StVO derlei nicht bekannt. Und selbst WENN er es dürfte, hätte er als Verkehrsteilnehmer höchste Vorsicht gegenüber Fußgängern walten zu lassen.


tolikschatz  29.07.2022, 17:45

Ach bitte. Ich habe noch nie einen Postboten mit einem Postfahrrad "rasend" erlebt. Wenn man jetzt die Fliege in der Suppe suchen will, Gassi gehen ist sicherlich auch keine Tätigkeit eines Fussgängers oder?

JaydenSam 
Beitragsersteller
 29.07.2022, 19:01
@tolikschatz

1. Ich weis nicht wie du es beschreibst wenn jmd sich mit hoher Geschwindigkeit an dir vorbei bewegt....

2. Was bin ich dann beim gassi gehen als Person wenn kein Fussgänger?

tolikschatz  29.07.2022, 19:16
@JaydenSam

Was ist eine hohe Geschwindigkeit bei dir? Und Gassi gehen ist Ausführen eines Hundes. Dafür gibt es Plätze und ein Fussweg ist es sicherlich nicht!