Gewerblich genutze Privaträume: Mietvertrag mit "Gewerbe" zulässig?
Wäre der Betrieb eine eigenständige juristische Person (z.B. GmbH), stünde einer Vermietung der Räume an das Unternehmen sicher nichts im Wege.
Aber Ginge das auch bei einem reinen Gewerbebetrieb (GbR/OHG), oder würde das nicht anerkannt werden (weil Vermieter und Mieter praktisch dieselbe Person sind)?
Ändert es etwas daran, wenn der Vermieter selbst eine GbR ist (Erbengemeinschaft)?
1 Antwort
(GbR/OHG) ... praktisch dieselbe Person
Also wenn der Mieter schon eine Personengesellschaft ist, dann wird der Vermieter wohl wissen, dass die Vermietung zu betrieblichen Zwecken erfolgt. Denn eine Personengesellschaft kann ja nicht "wohnen".
Ändert es etwas daran, wenn der Vermieter selbst eine GbR ist
Der Hintergrund der Frage ist schwer verständlich. Was soll die Eigenschaft des Vermieters damit zu tun haben, wie oder was der Mieter zu mieten gedenkt?
Wenn ich ein Auto miete, ändert sich doch am Mietvertrag auch nichts in Abhängigkeit davon, ob der Vermieter nun Meier heißt oder Meier&Müller GbR oder Meier GmbH.
Tut mir leid, hab die Frage leider nicht klar genug formuliert, wie ich sehe fehlt die wichtigste Info. Es geht darum, ein eigenes Unternehmen im eigenen (Privat-) Haus zu betreiben und um die Art und Weise der Kostenumlage.
Angenomen man besitzt ein eigenes Haus und nutzt darin Räume als Betriebsstätte für sein Unternehmen. Ist letzteres eine GmbH könnte man (als Privatperson und Eigentümer der Immobilie) einen gewerblichen Mietvertrag über besagte Räume mit der GmbH (als eigenständige juristische Persönlichkeit) abschließen. In diesem Fall unterscheiden sich die Vertragsparteien. Die Miete müsste dann zusammen mit den Nebenkosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.
Ist das Unternehmen aber ein Einzelunternehmen (einfaches Gewerbe), stellt es keine juristisch eigenständige Persönlichkeit dar, und somit wären Vermieter und Mieter dieselbe (Rechts-)Person, weil als Mieter alleine der Gewerbetreibende rechtsfähig ist.
Daher die Frage ob das zulässig sein kann.
Der zweite Teil der Frage bezog sich darauf, wenn man nicht alleiniger Eigentümer der Immobilie ist, sondern als Mitglied einer Erbengemeinschaft (GbR).
Beispiele:
Peter Müller vermietet an Peter Müller GmbH
Peter Müller vermietet an Peter Müller (Gewerbetreibender)
Erbengemeinschaft Müller vermietet an Peter Müller (privat)
Erbengemeinschaft Müller vermietet an Peter Müller (Gewerbetreibender)
Müller & A GbR vermietet an Müller & B GbR
Was davon ist erlaubt, und was nicht?