Darf die Erbengemeinschaft ohne meine zustimmung Haus vermieten?
Wir sind eine vierköpfige Erbengemeinschaft, ausser einigen Ländereien,haben wir auch ein Haus geerbt, eine Person X .aus der E.G will dieses haus kaufen und dann vermieten,
Wir und die anderen Parteien der E.G haben schon einen entsprechenden Vertrag vom Notar zugesand bekommen, in diesem vertrag sollen aber auch die Ländereien verteilt werden,mit dieser verteilung bzw. den Preisen für dieselben sind wir aber nicht einverstanden, Die Person X hält an dem Kauf des Hauses allerdings fest, obgleich
wir auch da nicht mit den konditionen einverstanden sind,Person X.hat schon mit dem ausräumen des Hauses begonnen,obwohl wir Nicht damit einverstanden sind.
Sie hat auch schon Mieter, die heute, also am 01.08.2010 einziehen wollen.
Ich weiß nicht ob die anderen Parteien aus der E.G damit einverstanden sind,
Ich bin es nicht ! Ich hatte vor in den nächsten Tagen den anderen Parteien ein Angebot
zu machen,in dem ich selber zu bestimten konditionen das Haus übernehmen und Bewohnen möchte,,,,,Meine Frage, war Person X autorisiert das Haus auszuräumen
da es ihr ja garnicht gehört ? Darf Person X.das Haus Vermieten ? Ist dieser Mietvertrag überhaupt gültig ? Welche Optionen habe ich ?
Danke schon jetzt für die antworten
2 Antworten
Erbengemeinschaft ist Erbengemeinschaft. Abgestimmt wird nach Anteilen am Erbe.
Wenn ihr Euch nicht einigt, dann hilft nur die Versteigerung zum Zweck der Auseinandersetzung.
Bei den geschilderten Verhältnissen kann man nur raten, nimm Dir einen Anwalt.
Bei Erbengemeinschaften kann kein einzelner Erbe mit dem Verwerten des Erbes beginnen, solange die anderen nicht zugestimmt haben (75% Mehrheit ist ausreichend). Aber jeder Erbbrechtigte kann zwecks Auflösung der Erbengemeinschaft die Zwangssvollstreckung beantragen, falls man sich nicht gütlich einigt. Dann kann jeder mitbieten, der Interesse an dem Objekt besitzt - den Zuschlag erhält der Meistbietende. Allerdings ist zu bedenken, dieser Weg bringt nicht soviel Geld wie ein gütliche Einigung bei der Verwertung des Objektes.
Wenn ein Miterbe der Meinung ist, er könne die Angelegenheit zu seinen Gunsten durchsetzen und das Objekt alleine Vermieten, dann würde ich darauf bestehen, dass die Mieteinnahmen auf ein Sperrkonto gehen, denn diese stehen der gesamten Erbengemeinschaft zu. Damit wird der Alleingänger sicher bald einlenken und zu einer gemeinsamen Lösung beitragen. Auch dem Mieter würde ich wissen lassen, dass der als Vermieter aufgetretene Miterbe derzeit keine Vollmacht von den anderen Erben besitzt.