Freundin bekommt volle EM Rente, ich arbeite. Droht hohe Nachzahlung nach einer Heirat?

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Du zahlst für Deine 46.000,- Brutto zur Zeit ca. 8.500,- Euro Steuern pro Jahr.

Wenn DU auf Steuerklasse 3 wechselst, werden es nur noch 4.800,- sein.

Natürlich werdet ihr dann nachzahlen müssen. Im Extremfall bis zu ca. 2.400,- (also 200,- Euro monatlich zurücklegen), aber trotzdem zahlt ihr zusammen auf jeden Fall mindestens 1.300,- Euro weniger, als bisher.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

EnnoWarMal  02.09.2016, 09:37

Die einzige sinnvolle und richtige Antwort hier.

Hallo,

bei einer Heirat werden die Steuerklassen auf 4/4 gesetzt. Die Steuerklassen 3/5 bekommt man nur auf Antrag. Diese ist nach einer Faustregel dann günstiger, wenn einer der Eheleute ca. das Doppelte des anderen verdient.

Renten sind - entgegen der herrschenden Volksmeinung - nicht steuerfrei. Leibrenten (und das ist die Erwerbsminderungsrente) gehören zu den "Sonstigen Einkünften" gem. § 22 EStG. Da es aufgrund der Neuregelung des Altersvorsorgegesetzes ab 2005 jährliche Angleichungen gibt, erhöht sich der sogenannte Besteuerungsanteil für Neurentner (hier: Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) jährlich um 2%.

Bei einer ab 2014 bezogenen Leibrente beträgt der Besteuerungsanteil 68% des Rentenbruttos, der Rest wird nicht zur Besteuerung herangezogen (steuerfrei). Der Besteuerung unterliegen also in diesem Falle erst einmal 680€. Laufende Rentenerhöhungen werden voll mitbesteuert. Die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung werden wieder als Vorsorgeaufwand berücksichtigt.

Da bei der Rente keine Lohnabzüge einbehalten werden, stellen Sie sich natürlich die Frage, ob Sie deshalb bei einer Zusammenveranlagung eine Nachzahlung befürchten müssen. Eine Zusammenveranlagung ist bei Ehegatten der Grundfall, kann aber auf Antrag als Einzelveranlagung durchgeführt werden.

Ich kann hier aber empfehlen, die Zusammenveranlagung zu wählen, da diese auch zur Anwendung des gemeinsamen Grundfreibetrages und des günstigen Splittingtarifes führt. Die Veranlagungsart (Zusammenveranlagung/Einzelveranlagung) kann auch nachträglich geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist (z.B. per Einspruch oder schlichter Änderung).

Bei der Steuerklassenwahl 3/5 besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bis 31.05. des Folgejahres (bei steuerlicher Beratung bis 31.12.).

Beachten Sie: Die Steuerklassenwahl ist niemals ein Steuersparmodell oder ein "Steuertrick". Die jährliche Einkommensteuer ist immer gleich. Über die Steuerklassen lässt sich nur regeln, ob man monatlich höhere oder niedrigere "Vorauszahlungen" auf die Jahressteuer leisten möchte - also mehr Netto haben möchte.

Auch die Steuerklassenwahl 3/5 führt meines Erachtens zu keiner Nachzahlung, da der Einkünfteunterschied zu groß ist.

Sie können dies aber auch per Steuerprogramm überprüfen. Beispielsweise die kostenlose ELSTER-Software rechnet zuverlässig nach Finanzamtsalgorithmen. Tragen Sie in einer Erklärung für 2015 Ihre Einkünfte nach Lohnsteuerjahresbescheinigung ein und die Bruttorente Ihrer Frau auf der Anlage R. Hier sollte durch die fiktiven Steuerklassen 4/4 eine hohe Erstattung rauskommen.

Zum Test mit 3/5 lassen Sie sich vorher anhand eines Steuerrechners Ihre Jahresabgaben mit der Steuerklasse 3 ausrechnen und geben dann diesen in die Erklärung ein. Neu berechnen lassen und trotzdem sollte noch eine Erstattung rauskommen (wenn auch geringer).

MfG
-Valeskix


EnnoWarMal  02.09.2016, 09:52

Herrje, man weiß bei dem Roman gar nicht, wo man anfangen soll.

bei einer Heirat werden die Steuerklassen auf 4/4 gesetzt.

Wohl nur, wenn man das Finanzamt zur Hochzeit einlädt. Ansonsten bleibt deren Glaskugel erst einmal dunkel. Außerdem müssen beide Eheleute Arbeitnehmer sein, um überhaupt eine Lohnsteuerklasse haben zu können. Wie wir hier lesen können, ist das nicht der Fall.

Ich hab ja auch keine Erbschaftsteuerklasse, wenn ich nicht erbe.

Die Steuerklassen 3/5 bekommt man nur auf Antrag.

Das ist richtig, trift aber auf einen anderen als den hier beschriebenen Fall zu. Wie schon erwähnt, ist die Ehefrau keine Arbeitnehmerin. Es gilt § 38b (1) Nr. 3 Bu a aa) EStG und damit zunächst zwingend die Steuerklasse 3 für den Mann und keine für die Frau.

Hiervon unberührt bleibt § 38b (3) EStG, wonach auf Antrag eine ungünstigere Steuerklasse (=4) gewählt werden kann. Wobei "ungünstig" eine Frage der Definition ist. Günstiger im Sinne von "weniger Steuern zahlen" ist keine Steuerklasse.

Die ganze Ausführung zur Rentenbesteuerung in epischer Breite ist nicht nötig gewesen, da hier offenbar bekannt.

Ich kann hier aber empfehlen, die Zusammenveranlagung zu wählen

Richtig, wenn es nicht weitere einflussnehmende Sachverhalte gibt, die zu beachten sind.

trotzdem sollte noch eine Erstattung rauskommen (wenn auch geringer).

Unwahrscheinlich, da die Renteneinkünfte noch nicht besteuert sind. Siehe wfwbinder.

Valeskix  02.09.2016, 10:05
@EnnoWarMal

Das Standesamt meldet die Heirat bzw. hat Zugriff auf die ELSTAM-Daten. Also sieht das Finanzamt sehr wohl, was sich da ändert.

Und die Berechnung von wfwbinder ist äußerst grob. Wenn ich bei diversen Steuerrechnern mit Bruttogehältern 46.000 € rechne und anhand von Gehaltsrechnern entsprechend Steuer- und Sozialabgaben abziehe (und die Rente wieder abzüglich Vorsorgeaufwendungen draufrechne) bekomme ich keine Lücke von 2.400 €, sondern maximal 600-800€. Bei ggf. höheren Werbungskoste, agB usw. kann das also auch trotz 3/5 zu einer Erstattung führen.

Das muss halt - wie geschrieben - mal getestet werden.

Valeskix  02.09.2016, 10:16
@EnnoWarMal

Aja und noch etwas, wenn er z.B. erst im Sommer oder später heiratet, hat er ja bis dahin in Steuerklasse 1 hoch eingezahlt. Also nix mit Nachzahlung. Im Folgejahr dann auf 4 wechseln und alles ist paletti.

Valeskix  02.09.2016, 08:20

Ich muss noch hinzufügen, da mir eben der Browser abgeschmiert ist: Wenn nur einer der Eheleute Arbeitslohn bezieht, erhält dieser automatisch die Steuerklasse 3 (§ 38b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG).

Ihr Vorgehen beschränkt sich daher auf den Test mit 3/5.

Hallo, die Steuerklassen 3 und 5 wären sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig. Wenn Sie sich lieber über Erstattungen beim Steuerbescheid freuen, können Sie auch 4 und 4 wählen. Wobei die Freundin gar keine braucht.

Richtig ist, dass nach einer Heirat die Rente bei gemeinsamer Veranlagung (die auch nicht zwingend ist) nicht mehr steuerfrei wäre. Das dürfte aber durch die Ersparnis durch die Anwendung der Splittingtabelle mehr als ausgeglichen werden.

Viel Glück

Barmer


EnnoWarMal  02.09.2016, 09:43

die Steuerklassen 3 und 5....können Sie auch 4 und 4 wählen

Einfach den Text nochmal lesen. Die Frau bezieht keinen Arbeitslohn, wo soll denn da eine Lohnsteuerklasse herkommen?

Richtig ist, dass der Mann die 3 zugeteilt bekommt und die Frau schlichtweg gar keine.

Auf Antrag des Arbeitnehmers kann aber eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden, § 38b (3) EStG. Das wäre dann hier beispielsweise die 4.