Finanzamt Nachzahlung - nur einen Job, keine zusätzlichen Einkommen
Ich wollte gerade meine Lohnsteuererklärung 2014 machen - jetzt zeigt mir smartsteuer an, dass ich etwas nachzahlen muss.
Ich habe nur einen Job (bei dem ich auch echt nicht viel verdiene), keine zusätzlichen Einkünfte etc. Ich habe nur die Werte aus meine Lohnsteuerbescheinigung 2014 eingetragen, nichts weiter.
Wie kann es da sein, dass ich zu wenig Steuern gezahlt habe?
5 Antworten
Mir widerstrebt es hier mein kleines Einkommen offen zu legen.
Ja, ich bezahle Lohnsteuer - smartsteuer sagt, dass meine Beiträge zur Rentenversicherung zu hoch seien. Kann es daran liegen? Ich arbeite in einem recht großen Unternehmen, bei dem ich denke, dass das alles professionell abgewickelt wird.
Ich weiß ja echt nicht viel über diesen ganzen Steuerkram, aber dachte immer, dass keine Nachzahlung kommen kann, wenn man nichts außer das bereits versteuerte Einkommen erhält.
Ich habe nur die Werte aus meine Lohnsteuerbescheinigung 2014 eingetragen
Da fehlen dann offenbar noch die Werte, die nicht in Deiner Lohnsteuerbescheinigung stehen und die steuerlich als Werbungskosten oder als Sonderausgaben (z. B. Krankenkassenbeiträge) gelten oder auch haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen. Man kann natürlich noch andere Vermutungen anstellen, aber das wäre rein spekulativ.
Versuche es mal mit den Eingaben hier: https://www.bmf-steuerrechner.de/bl2014/?
Du bist bei smartsteuer und kennst deren Steuerlexikon nicht?
Lies mal 2.10:
https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/E/Entfernungspauschale.html
Es gib keine Lohnsteuererklärung. Man erklärt sein Einkommen.
Wie kann es da sein, dass ich zu wenig Steuern gezahlt habe?
Gute Frage. Aber dazu müsstest du ein paar Zahlen liefern. Dann weiß man vielleicht wer was falsch gemacht hat. Bist du abgabepflichtig?
Mir widerstrebt es hier mein kleines Einkommen offen zu legen.
Ja, ich bezahle Lohnsteuer - smartsteuer sagt, dass meine Beiträge zur Rentenversicherung zu hoch seien. Kann es daran liegen? Ich arbeite in einem recht großen Unternehmen, bei dem ich denke, dass das alles professionell abgewickelt wird.
Ich weiß ja echt nicht viel über diesen ganzen Steuerkram, aber dachte immer, dass keine Nachzahlung kommen kann, wenn man nichts außer das bereits versteuerte Einkommen erhält.
Die erste Frage die sich mir stellt, ist die Frage - bist Du überhaupt verpflichtet eine EkSt-Erklärung einzureichen? Wenn nein, dann mach auch keine.
Wenn Du in einem großen Unternehmen arbeitest, dann kann es durchaus sein, dass der Arbeitgeber mit der Dezemberabrechung 2014 bereits einen internen Steuerausgleich durchgeführt hat. Dann können sich steuermindernd nur noch Ausgaben wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Entfernungspauschale sich steuermindernd auswirken.
Hast Du aber im letzten Jahr zeitweise Kurzarbeit gehabt oder es waren Zeiten der Arbeitslosigkeit, dann ist eine EkSt anzufertigen und es kann zu Nachzahlungen kommen.
Hast Du in den vorherigen Jahren Steuer erstattet bekommen? Wenn ja dann sollte es auch in diesem Jahr sich ähnlich verhalten.
Ich hatte z.B. für 2013 eine EkSt-Erklärung gemacht, wurde auch darauf hingewiesen vom Finanzamt, dass ich eine einreichen solle - allerdings war ich da nicht das ganze Jahr in einer Firma beschäftigt, sondern teilweise Student (mit und ohne Nebenjob), kurz arbeitslos und dann eben in der Firma für die letzten drei Monate des Jahres beschäftigt.
Im letzten Jahr war ich durchgehend bei der Firma beschäftigt.
Wie ist es eigentlich, wenn ich Fahrtkosten geltend machen möchte. Muss ich da Nachweise, z.B. Rechnung vom Abo für die Öffis, einreichen? Auch habe ich 2014 75% des Abos vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Kann ich das dann überhaupt einreichen?
Danke für die Hilfe
Das jemand Einkommens - Steuern nachzahlen muss ist ja nichts ungewöhnliches, stellt sich nur die Frage in welcher Höhe. Wenn die Höhe der Nachzahlung nicht plausibel erscheint gibts die Alternative sich helfen zu lassen oder die Zahlen aus der Lohnsteuerbescheinigung 2014 über Elster online einzugeben. Alles weitere klärt sich spätestens mit dem Einkommenssteuerbescheid vom FA.