falsche Steuerklasse durch Fehler von Finanzamt?
aufgrund eines Systemfehlers beim Finanzamt wurde ich ohne Grund beim AG Wechsel von Steuerklasse 2 zurück in Steuerklasse 1 gestuft. Auf meine Nachfrage antwortete man mir, dass das halt ein Fehler war und ich jetzt erst zum nächsten 1.des neuen Monats wieder die 2 bekomme. D.h. ich habe zwei Monate weniger Lohn bekommen. Kann man die Steuer über die Einkommensteuer- Erklärung wiederholen? Wenn ja, wie? bzw. kann ich verlangen dass dies rückwirkend geändert wird? Anscheinend sei dies im System nicht möglich…?!
Schreib mal, ob der AG dies sofort korrigiert hat, oder du dies mit der Steuererklärung machen musst.
der AG kann es lt eigener Aussage nicht korrigieren da die Daten vom Finanzamt übermittelt werden
denn die ELStAM ermöglichen ihnen die Berechnung von Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags.
ja, und beim Abruf wurde die falsche Steuerklasse übermittelt. FA sagt ja auch dass es deren Fehler ist, aber mich nervt dass ich den Nachteil habe
4 Antworten
Ich erhielt in einem Herbst von meinem Arbeitgeber alle bisherigen Gehaltsabrechnungen korrigiert von der Steuerklasse 3 zur Steuerklasse 4. Dementsprechend war der aktuelle Nettolohn durch diese Abzüge sehr niedrig.
Ich habe bei meinem AG nachgefragt. Dort wurde mir gesagt, dass die Steuerklasse 4 rückwirkend ab Jahresbeginn beim Finanzamt steht. Nun habe ich beim Finanzamt angefragt. Dort wurde mir mitgeteilt, sie haben diese Information durch das Einwohnermeldeamt erhalten. Also habe ich dort nachgefragt. Dort war nichts bekannt. Es konnte nicht herausgefunden werden, wer für diese Änderung verantwortlich war. Das Finanzamt hat umgehend im System die Steuerklasse 4 auf 3 für das komplette Jahr geändert. Mein Arbeitgeber hat daraufhin alle Gehaltsabrechnungen wieder korrigiert. Den einbehaltenen Betrag von dem aktuellen Monat habe ich dann mit der Auszahlung des nächsten Monat erhalten.
Also: Wenn beim Finanzamt die Steuerklasse 2 für das ganze Jahr angezeigt wird, dann kann der Arbeitgeber diese falschen Abrechnungen sofort korrigieren.
Eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse geht nicht.
Ein Verlust ist auch nicht entstanden, denn die Höhe der Jahressteuer ändert sich ja nichts; er wirkt sich ja nur auf die Lohnsteuer aus.
Bei der Jahreserklärung wird Dein Freibetrag voll berücksichtigt und die zu hohe Vorauszahlungen führt dann zu einer Erstattung.
Natürlich wird dieser Betrag bei einem EkSt-Bescheid wieder ausgeglichen. Du hast in diesen Fall halt etwas weniger Geld zur Verfügung. Das setzt aber voraus, daß Du eine EkSt-Erklärung beim FA einreichst.
Du machst einfach deine Steuererklärung. Damit bekommst du die Differenz automatisch zurück. Denn bei der Steuererklärung, bzw der in Summe zu entrichtenden Steuer, ist die Steuerklasse komplett irrelevant. Sie dient ja nur dazu den möglichst korrekten Lohnsteuerabzug im Monat zu berechnen.
Leider nein. Die Berichtigung ist verpflichtend, wenn man durch die Änderungen mehr Steuern zahlen muss und dann nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist. Dies ist beim Wechsel auf 4/4 der Fall. Andersherum darf nicht korrigiert werden.
Die gesetzlichen Vorgaben sind da eindeutig und sichern das Steuerrecht. Es muss weiterhin gelten: Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, hat normalerweise durch die Vorauszahlungen/Abzüge nicht zuwenig Steuern bezahlt.