Fälligkeitsmitteilung bei Wohnungskauf überschritten?
Ich bin gerade dabei eine Eigentumswohnung zu kaufen und habe folgendes Problem..
Mein Darlehen bei der Bank wurde genehmigt.
Es hieß von der Bank das diese eine Fälligkeitsmitteilung benötigen bevor sie das Geld auszahlen.
Habe diese Mitteilung am 18.10 bekommen. Dort steht das der Kaufpreis innerhalb einer Woche zu zahlen ist.
Habe die Mitteilung sofort an die Bank weitergeleitet.
Zuerst kam per Email die Antwort das die gute Dame bis zum 22 im Urlaub ist. Dann kam das Wochenende. Heute am 25.10 Genau nach 1 Woche kam die Email das sie daa Geld erst überweisen wenn sie ein Gutachten der Wohnung gemacht haben. Das wird ja sicher wieder dauern. Jetzt hab ich aber das Datum der Fälligkeit überschritten obwohl ich ja sofort gehandelt habe.
Wird es da Konsequenzen für mich geben?
2 Antworten
Delehema
Bei verspäteten Zahlungen auf den fälligen Kaufpreis fallen regelmäßig Verzugszinsen an. Nähers kannst du dem Kaufvertrag (Verzugsregelung) entnehmen.
Auch Urlaubsvertreter sollte ohne weiteres der Lage sein, sofort den Gutachter zu beauftragen und auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen.
Empfehlung:
Den Verkäufer rasch möglichst schriftlich auf den Sachverhalt hinweisen und um angemessene Verlängerung der verzugszinsfreien Zeit ersuchen.
Wenn die Bank das Darlehen schon genehmigt hat, warum will die dann jetzt plötzlich ein Gutachten?
Wenn das Darlehen hingen noch nicht endgültig genehmigt ist, war es ziemlich riskant, den Kaufvertrag schon zu unterschreiben. Wenn du den Verkäufer über die Situation informierst und höflich um eine Fristverlängerung bittest, wird der wohl ein paar Wochen warten. Aber wohl kaum drei Monate oder länger. Also sieh zu, dass du das Geld auftreibst.
Dass das Kaufobjekt zum Zeitpunkt der Zusage noch nicht fertiggestellt war, konnte ich der Fragestellung bislang nicht entnehmen. Aber danke für die Erklärung.
Der Hypothekar, der vor Fertigstellung des Bauwerks ein Finanzierungsdarlehen zusagt, macht die Auszahlung des Darlehens u. a. vom Nachweis der Fertigstellung abhängig. Meistens genügt das Attest des bauleitenden Architekten oder ein Bautenzustandsberichts eines fachkundigen Mitarbeiters. Diese Auszahlungsvoraussetzung ist i.d.R.Gegenstand der Darlehensbedingungen.