Exmann fordert Geld zurück vom Hausbau
Hallo Schwierige Situation. Vor 4 Jahren haben Frau A und Herr B zusammen Haus gebaut. Die Kreditsumme wurde auf 2 Kredite geteilt und jeder zahlte die Hälfte. Herr B brachte noch etwas Bargeld ein. Er hat zum Beispiel sein Auto verkauft und einen Bausparer auszahlen lassen. Mit dem Geld wurden Handwerker bezahlt. Außerdem wurden die Kreditraten monatlich vom Gemeinschaftskonto abgebucht, auf das aber nur der Lohn von Herrn B einging. Frau A hatte ein anderes Lohnkonto und von diesem Geld wurde das Leben von Herrn B und Frau A finanziert. Das Haus steht auf dem Grundstück von Frau A. 2012 wurde geheiratet (Zugewinngemeinschaft). Das Haus war zu dem Zeitpunkt schon größtenteils fertig und wurde seit Dezember 2010 bewohnt. Nun läuft das Trennungsjahr und nächstes Jahr ist die Scheidung. Herr B möchte eine Summe X die er sich errechnet hat, die er in den Hausbau gesteckt hat. Den Kredit von Herrn B hat Frau A bereits übernommen und wohnt nun alleine in dem Haus und versucht das Haus alleine zu finanzieren. Frau A und Herr B haben zum Scheidungstermin einen Zugewinn von jeweils 0, da es keinen negativen Zugewinn gibt. Kann Herr B das Geld zurückfordern? Es gibt keine Schuldscheine. Mit der Scheidung an sich hat es nichts zu tun. Hier geht es eher um Zivilrecht. Frau A ist im moment nicht in der Lage so viel Geld aufzubringen. Das Haus ist bei der Bank finanziert und ein Verkauf würde nur die Bankschuld decken. Kann sowas verjähren? Es existieren Emails und SMS in denen Frau A der Summe X zustimmt, damit Herr B Ruhe gibt. Kann dies gegen Frau A verwendet werden?
2 Antworten
Wie schon Dein erster Sachverhalt ist es nicht ganz vollständig udn vor allem unpräzise.
Es wäre schon wichtig aus dem jetzigen Wert des haus und den Baukosten (die sich ja aus Eigenkapital und Krediten ergeben) auf den Wert bei Eheschließung und damit auf das Anfangsvermögen und das Schlussvermögen und den Zugewinn zu schließen.
Du verwechselst aus meiner Sicht aus Zuneigung zu Frau B (vermutlich eine Freundin von Dir), einfach die Positionen.
Beide haben ihr verfügbares Vermögen beim Bau eingesetzt. Beide haben Kredite aufgenommen, beide haben die Kredite gemeinsam abgezahlt.
Aber das Haus wird ja heute nicht weniger Wert sein, als im Zeitpunkt als es fertig war.
Daher glaube ich auch nicht, dass man bei einem Verkauf nur den jetzigen Darlehensstand bekommen würde. Eventuell bei einer Versteigerung, aber bei einem geordneten Verkauf wird es im Normalfall mehr bringen müssen als die Kreditreststände.
Ich denke die Frau A will sich den gesamten Wertzuwachs des Hauses allein reinpfeiffen, mit der Begründung "die Kreditrückzahlung ist zu teuer."
Aber das kann nicht der Maßstab sein. Der Maßstab sind die Werte und der gute Herr B hat sein gesamtes Privatvermögen eingebracht und dass kann ja nicht im Haus untergegangen sein, ohne jede Spur im Wert des Hauses zu hinterlassen.
Und wenn Frau A einer solchen Berechnung zugestimmt hat so kann das nicht "gegen sie verwendet werden," aber es ist ein Indiz, dass sie einsieht, dass ein Ausgleich gezahlt werden muss.
Was in solchen Fällen hilft ist, wenn man sich einfach mal hinsetzt und sich im Gedanken auf die andere Seite des Tisches versetzt.
Wie wäre es denn, wenn Frau A ihr Auto verkauft hätte und das Geld für den Hausbau eingesetzt hätte. Wenn Herr B die Restschulden komplett übernommen hätte udn das Haus nun allein bewohnen würde.
Würde Frau A dann sagen, "Auto weg, kleines Barvermögen weg. Einiges an Arbeit in das Haus gesteckt. Aber egal, Hauptsache mein Ex hat es schön und gemütlich, ich fange dann mal mit 1-Zimmer-Appartment und gebrauchtem Fahrrad bei 0 neu an."
Anfangsbestand und Endbestand wurden bereits berechnet. Beide haben einen Zugewinn von 0. Die wesentliche Frage ist ob Frau A Herrn B das eingebrachte Geld zurückzahlen muss wenn nichts Schriftliches existiert. Das Geld wurde vor der Ehe eingebracht falls wieder jemand damit anfangen will.
Das wäre mein Argument, wenn ich hier was geltend machen wollte:
§ 812 BGB Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Die wesentliche Frage ist ob Frau A Herrn B das eingebrachte Geld zurückzahlen muss wenn nichts Schriftliches existiert.
Einzahlung auf ein Gemeinschaftskosto. Also keine Schenkungserklärung. Gemeinschaftskonto um davon ein Haus zu bauen.
= GRündung einer BGB gesellschaft, somit bei beendigung Teilung bzw. Rückgewähr der Einlagen.