Einkommensteuer bei Rückkehr aus außereuropäischen Ausland (kein DBA)?
Gehen wir für meine Fragen vom folgenden Fall aus:
Bis 31.03. angestellt in Hong Kong, es besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Zu versteuerndes Brutto Einkommen in HK (01.01-31.03.): 40,000Euro (Einkommensteuer in HK: 17%)
Ab 01.04. angestellt in Deutschland. Zu versteuerndes Brutto Einkommen (01.04.-31.12.): 40,000Euro
Geplanter Wechsel des Erstwohnsitzes am 01.04 von Hong Kong nach Deutschland.
Frage:
Muss ich in Deutschland mein in HK erwirtschaftetes Einkommen (40,000Euro minus 17% Steuer) in Deutschland noch einmal versteuern, oder wird der Betrag lediglich für die Progression für mein in Deutschland erwirtschaftetest Einkommen eingerechnet?
1 Antwort
Zu versteuerndes Brutto Einkommen
So etwas gibt es nicht. Und das meine ich nicht wegen des Deppenleerzeichens, sondern weil nicht das Bruttoeinkommen versteuert wird, sondern das zu versteuernde Einkommen. Deshalb heißt es so.
Das zu versteuernde Einkommen ist - vereinfacht ausgedrückt - Brutto minus Werbungskosten minus Sonderausgaben minus irgendwelche anderen Dinge.
So wissen wir nun also nicht, was die 40.000,00 nun jeweils sein sollen.
kein DBA
Das wäre hier auch uninteressant, weil es kein Doppelbesteuerungsfall ist. Beide Einkommen werden in den jeweiligen Staaten der Einkommensteuer unterworfen.
In Deutschland greift zudem die Zuzugsbesteuerung, so dass die in HK erwirtschafteten Einkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Sofern (!) HK das deutsche Steuerrecht abgeschrieben hat, greift dort die Wegzugsbesteuerung mit der Folge, dass dort die deutschen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Allerdings sind die dem PV zu unterwerfenden Einkünfte nach dem jeweiligen Staat zu ermitteln, der den PV anwendet. Beispiel:
Du bist jeden Tag 50 km zu Arbeit gefahren. In HK gbt es dafür - angenommen - 10 Cent pro Entfernungskilometer, also 5 Euro Werbungskosten pro Tag - bei 100 Arbeitstagen also 500 Euro. Diese 500 Euro mindern die Einkünfte in HK - für die HK-Steuer.
In Deutschland gibt es 30 Cent, also für dieselbe Strecke in HK werden 1.500 Euro an Werbungskosten angesetz mit der Folge, dass die Bemessungsgrundlage für den deutschen PV um 1.000 Euro niedriger ist als die Bemessungsgrundlage für die HK-Steuer.
Eigentlich ganz logisch und einfach.