Einbürgerungsurkunen für mich und meine Tochter (12 Jahre alt) bezhalen?
Guten Tag!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde in ein Paar Wochen die Einbürgerungsurkunden für mich und meine Tochter bekommen. es ist nach der Entlastung aus frühehre Staatsangehöärigkeit.
Bürgerbüro will von uns 306,00€ Gebüren haben, obwohl ich bin alleinerziehend mit zwei Kinder und nur Harz 4 Leistungen bekomme.
Die Frage ist, ob ich voll von Gebüren befreit werden kann? Gibt es so ein Gesetz?
Wenn ja, dann bitte ein Paragraf.
Vielen Dank in Vorraus!
Mit freundlichen Grüßen!
2 Antworten
Gibt es so ein Gesetz?
Nein .... auch Bezieher von Leistungen nach SGB II müssen behördliche Gebühren bezahlen.
Selbst Kosten für ein gesetzlich vorgeschriebenes Ausweisdokument sind aus dem Regelsatz zu bezahlen.
Maximal kannst Du ein Darlehen beim JC beantragen.
(1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro, für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen.
Ja, die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden. 38 StAG Absatz 2 letzter Satz.