Eigenbedarfskündigung unwirksam?
Ich habe vor kurzem eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten.
Begründung: "...denn wir benötigen die Wohnung für unsere Familie".
Der Vermieter wohnt mit seiner Familie direkt unter uns im EG, die Kündigung hat er ausgesprochen weil sein Sohn (der ebenfalls direkt unter uns mit dem Vermieter zusammen lebt) in unsere Wohnung einziehen möchte.
Meiner Meinung nach reicht die Begründung "denn wir benötigen die Wohnung für unsere Familie" hier nicht aus, die Person müsste doch namentlich genannt werden und die Begründung ausführlicher sein oder?
Hinzu kommt noch das ich aktuell arbeitssuchend bin und ALG 2 erhalte, zählt dies als Härtefall?
3 Antworten
Ja. Da du aber weist, das der Sohn einziehen will, ist das hier eine reine Formsache. Wenn du der Kündigung wiedersprichst, wird man entsprechend eine konkrete Kündigung schreiben, das verschafft dir Zeit, mehr nicht.
Also, fang trotz allem an zu suchen. Wende dich ans JC um die Konditionen für angemessenen Wohnraum abzuklären.
Wie muss eine Eigenbedarfskündigung aussehen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) setzt bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs enge Grenzen und Fristen (§§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 573c BGB). Hat sich Dein Vermieter nicht an die folgenden Formalien gehalten, ist die Kündigung wahrscheinlich unwirksam.
Konkrete Benennung - Dein Vermieter muss konkret schreiben, für wen er Eigenbedarf anmeldet. Es reicht, wenn er schreibt, seine Tochter möchte mit ihrem Freund zusammenziehen. Den Namen des Partners muss er nicht nennen (BGH, Urteil vom 30. April 2014, Az. VIII ZR 284/13).
Nicht konkret genug ist es, wenn Dein Vermieter schreibt, er selbst oder sein Lebensgefährte werde in die Wohnung ziehen. Die Kündigung ist dann unwirksam (AG Köln, Urteil vom 9. August 2015, Az. 212 C 86/13).
Nachvollziehbare Gründe - Dein Vermieter muss nachvollziehbar und vernünftig erklären, warum er gerade die von Dir gemietete Wohnung benötigt – insbesondere, wenn er weitere Wohnungen besitzt und auch diese nutzen könnte. Die Begründung ist oft ein Knackpunkt im juristischen Streit.
Will Dein Vermieter die Wohnung etwa als Altersruhesitz nutzen, weil sie für einen älteren Menschen besser geeignet ist, dann kann er auch deshalb kündigen. Oder weil die eigenen Kinder einziehen wollen, um eine Familie zu gründen.
Eine Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn Dein Vermieter den Umzug auch ernsthaft verfolgt. Eine eher vage Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung einziehen zu wollen, reicht nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2015, Az. VIII ZR 297/14).
Begründung des Termins - Wichtig ist auch, warum Dein Vermieter Deine Wohnung genau zu dem benannten Zeitpunkt benötigt. Außerdem muss er die üblichen Kündigungsfristen beachten von drei, sechs oder neun Monaten – je nach Mietdauer.
Meiner Meinung nach reicht die Begründung "denn wir benötigen die Wohnung für unsere Familie" hier nicht aus, die Person müsste doch namentlich genannt werden und die Begründung ausführlicher sein oder?
so sieht es aus .......
https://www.fachanwalt.de/magazin/mietrecht/eigenbedarfskuendigung
Also gilt die Formulierung "..denn wir benötigen die Wohnung für unsere Familie" als unzureichend weil die Person, die einziehen möchte nicht namentlich genannt wurde. Leider konnte ich den Quellen nur nicht entnehmen ob Arbeitslosigkeit als Härtefall gewertet wird.
Suchen werde ich auf jeden Fall, mich hätte es wie gesagt nur interessiert ob die aktuelle Arbeitslosigkeit als Härtefall gilt oder eben nicht.